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Gietler, Roman: Verjährung von Regieleistungen

Österreichische Bauzeitung 06/2021

2. April 2021

Welche Verjährungsfristen gilt es für Regieleistungen, die im Rahmen des Werkvertrags erbracht wurden, zu beachten?


Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verjährung von Forderungen aus Zusatzleistungen im Rahmen eines Werkvertrags, somit auch bei angehängten Regieleistungen, erst mit der Fälligkeit der Schlussrechnung zu laufen beginnt. Dies setzt voraus, dass die Zusatzleistungen für die Einbringung der Gesamtleistung erforderlich waren und dementsprechend in einer engen Nahebeziehung zur beauftragten Gesamtleistung stehen. Bei selbstständigen Regieleistungen ist die Verjährung unabhängig von der Hauptleistung zu betrachten.

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