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Newsletter Kapitalmarktrecht Issue 8|2016

Großunternehmen und Startups: So werden Allianzen gern ausgestaltet

15. Dezember 2016

Nicht nur Startups, sondern auch große Großunternehmen sehen zunehmend die Vorteile, die sich aus einer Kooperation zwischen „Groß und Klein“ ergeben. Startups dürfen im Rahmen solcher Partnerschaften häufig vorhandene Büroinfrastruktur, Know-how oder IT-Leistungen von Großunternehmen nutzen und sparen sich so erhebliche Kosten. Umgekehrt darf der große Partner in der Regel das Produkt des Startups zumindest begrenzt für eigene Zwecke nutzen und erhält damit ohne viel Aufwand Zugang zu einer Innovation, die innerhalb des Großunternehmens nicht oder deutlich schwerer zu entwickeln gewesen wäre.

Als weitere Gegenleistung im Rahmen der Kooperation will der große Partner in der Regel auch in irgendeiner Form von der künftigen Entwicklung des Startups, zu der er ja auch beiträgt, profitieren. Ist in solchen Fällen eine „echte“ Kapitalbeteiligung des Großunternehmens am Startup nicht gewünscht oder aus rechtlichen Gründen schwer zu bewerkstelligen, machen die Beteiligten häufig von der sogenannten „virtuellen Beteiligung“ Gebrauch. Diese beruht auf einer rein schuldrechtlichen Vereinbarung (Vertrag) zwischen dem Großunternehmen als Begünstigten und den bestehenden Gesellschaftern des Startups (meist tritt auch das Startup selbst dem Vertrag bei).

Die bestehenden Gesellschafter versprechen dem Begünstigten der virtuellen Beteiligung, ihn weitgehend so zu stellen, wie wenn er im Ausmaß der virtuellen Beteiligung tatsächlich am Startup beteiligt wäre. Gewinnausschüttungen sind (im Ausmaß der virtuellen Beteiligung) an den Begünstigten weiterzureichen. Selbiges gilt im Fall des Exits der bestehenden Gesellschafter für den entsprechenden Teil des erzielten Verkaufspreises und allenfalls für den anteiligen Liquidationserlös. Die Ausübung des Stimmrechts bleibt dagegen meist zur Gänze bei den bestehenden Gesellschaftern. Als Gegenleistung des Begünstigten der virtuellen Beteiligung kann eine Barzahlung an die bestehenden Gesellschafter vorgesehen werden. Wesentliche Gegenleistungen sind aber meist die oben beschriebenen, im Rahmen der Kooperation vom begünstigten Großunternehmen direkt an das Startup zu erbringenden Sachleistungen (die indirekt auch den bestehenden Gesellschaftern des Startups zu Gute kommen).


Eine Beschreibung weiterer Formen der Beteiligung an Startups finden Sie hier


Stefan Gruber

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