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Ilg, Mathias: Nachteilsabgeltung bei Abbestellung durch Verbraucher

Österreichische Bauzeitung 07/2022

15. April 2022

Grundsätzlich behält der Auftragnehmer einen eingeschränkten Anspruch auf Werklohn, auch wenn der Auftraggeber Bauleistungen vor Fertigstellung des Bauwerks abbestellt.  


Der AN hat bei Abbestellung der Bauleistungen vor Fertigstellung einen eingeschränkten Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er hat sich Ersparnisse und (auch absichtlich versäumte) anderweitige Erwerbe anrechnen zu lassen. Bei Bauverträgen mit Unternehmern trifft die Behauptungs- und Beweislast hierfür den AG; bei Bauverträgen mit Verbrauchern trifft sie den AN. Der OGH hat jüngst bestätigt, dass ein lediglich auf einen Teil der vereinbarten Vergütung gerichtetes Begehren nichts daran ändert; der AN bleibt beim Verbrauchergeschäft dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass kein höherer Abzug berechtigt ist.

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