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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 8|2017

Insiderlisten: Wer muss sie führen und wer ist verantwortlich

31. Oktober 2017

Die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) schreibt vor, dass „Emittenten oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen“ zur Führung einer Insiderliste verpflichtet sind (Art 18 Abs 1 MAR). Art 18 Abs 2 MAR regelt zudem in Unterabs 2 wie folgt: Übernimmt eine andere Person im Auftrag oder für Rechnung des Emittenten die Erstellung der Insiderliste, ist der Emittent auch weiterhin voll verantwortlich dafür, dass die Verpflichtungen von Art 18 MAR eingehalten werden.

Was auf den ersten Blick einfach klingt, ist schon lange Gegenstand kontroverser Diskussion. Während die Finanzmarktaufsicht (FMA) meines Wissens bis zuletzt vertrat, dass es sich bei Art 18 Abs 1 MAR – wie der Wortlaut nahe legt – um eine Alternativverpflichtung handelt, interpretiert die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Art 18 Abs 1 und 2 MAR völlig anders: Es sei zu unterscheiden zwischen (1) der eigenen Verpflichtung (a) des Emittenten und (b) der für ihn tätigen Personen (gemeint insbesondere Berater und sonstige Dienstleister), jeweils eine eigene Insiderliste zu führen und (2) der in Art 18 Abs 2 Unterabs 2 MAR vorgesehenen Möglichkeit, dass der zur Führung der Liste Verpflichtete seine Aufgaben an Dritte delegiert.

Kürzlich äußerte sich auch die europäische Wertpapieraufsicht (ESMA) zum Thema (siehe ESMA Q&As zur MAR, Q 10.1 und Q 10.2). Sie folgt im Wesentlichen der BaFin und verlangt, dass im Auftrag oder für Rechnung des Emittenten tätige Personen mit Zugang zu Insiderinformationen neben dem Emittenten eine eigene Insiderliste zu führen haben. Der Emittent kann sich daher im Fall von Beratergesellschaften mE darauf beschränken, seine primäre Ansprechperson, etwa den federführenden Partner einer Anwaltskanzlei, in seine Insiderliste aufzunehmen. Letzterer hat wiederum dafür zu sorgen, dass seine Kanzlei eine eigene Insiderliste führt und darin sämtliche Personen mit Zugang zur Insiderinformation aufgenommen werden.

Eine wichtige Klarstellung kommt von der ESMA hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Emittenten: Delegiert dieser seine Verpflichtung zum Führen seiner eigenen Insiderliste an Dritte, bleibt er verantwortlich. Dafür, dass die in seinem Auftrag oder für seine Rechnung tätigen Personen deren eigener Verpflichtung zum Führen einer Insiderliste nachkommen, ist der Emittent dagegen laut ESMA nicht verantwortlich.

Mag. Gernot Wilfling

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