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Newsletter Corporate/M&A Issue 4|2019

Judikatur: Auskunftsanspruch einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer

14. Oktober 2019

Kürzlich beschäftigte sich der OGH mit der Reichweite des Auskunftsbegehrens einer GmbH im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer nach § 24 GmbHG (OGH 6 Ob 43/19w). Ein Bestattungsunternehmen begehrte von seinem ehemaligen Geschäftsführer trotz Vereinbarung einer weitreichenden Ausnahmegenehmigung vom Konkurrenzverbot ohne jegliche Einschränkung umfassende Auskunft über seine Tätigkeiten im Bestattungsgewerbe während seiner Geschäftsführer-Tätigkeit. Einen konkreten Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot oder auch nur einen diesbezüglichen Verdacht konnte das Unternehmen nicht nennen.

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann gemäß § 24 Abs 3 GmbHG mit Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer, Schadenersatzanspruch oder Eintrittsrecht in die für die Rechnung des Geschäftsführers abgeschlossenen Geschäfte (Herausgabe bzw Abtretung des Anspruchs auf Vergütung für Geschäfte) sanktioniert werden. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung wird nach herrschender Auffassung ebenfalls den Sanktionen zugeordnet. Das Unternehmen soll dadurch in die Lage versetzt werden, zwischen dem Anspruch auf Schadenersatz und dem Eintrittsrecht zu entscheiden.

Hinsichtlich der Frage, inwiefern das Vorbringen bei derartigen Auskunftsbegehren zu konkretisieren ist, ist die Schwelle grundsätzlich zwar nicht allzu hoch anzusetzen, sondern gewisse Verdachtsmomente sollen als genügend zu erachten sein. Falls wie im vorliegenden Fall ein Wettbewerbsverstoß des Geschäftsführers aber nicht einmal behauptet wird, können auch keine Schadenersatzansprüche oder Eintrittsrechte zustehen. Sohin bleibt auch kein Raum für einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Im Ergebnis lehne der OGH in der gegenständlichen Entscheidung im Gleichklang mit der Judikatur zu § 7 AngG ein allgemeines Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren zur bloßen Erkundung von eventuellen Konkurrenztätigkeiten also ab.

Alev Badem, LL.M. (WU)

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