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Kall, Bernhard/ Lackner, Heinrich: Judikaturwende

Österreichische Bauzeitung 2/2017

3. Februar 2017

Der Rückforderungsanspruch bei unberechtigter Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie verjährt innerhalb von drei Jahren.


Nach der jüngsten OGH-Entscheidung zu dem Thema (Entscheidung vom 25. 11. 2016, 10 Ob 62/16i) verjährt der Rückforderungsanspruch des Auftragnehmers bei einer unberechtigten Inanspruchnahme einer Haftrücklassgarantie binnen drei Jahren. Aus Sicht des Auftragnehmers empfiehlt es sich, bei Eintritt des „Garantiefalls“ möglichst rasch zu reagieren und abzuklären, ob die Garantie vom Auftraggeber tatsächlich zu Recht gezogen worden ist. Vergehen wie im Anlassfall bis zur endgültigen Klärung mehrere Jahre, besteht das Risiko, dass der Rückforderungsanspruch bereits verjährt ist. 

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