Nach der Rechtsprechung des OGH lässt sich keine Verpflichtung des Unternehmers ableiten, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Warnpflicht besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. In der vorliegenden Entscheidung hatte der OGH zu beurteilen, inwieweit die Informationen des Bestellers den Werkunternehmer von eigenen Nachforschungen (Prüfpflicht) befreien.
Kall, Bernhard: Prüf- und Warnpflicht: Auf Nummer sicher gehen
Österreichische Bauzeitung 22/2014
21. November 2014
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