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Kall, Bernhard: Sachverständigenhaftung

Österreichische Bauzeitung 21/2020

2. November 2020

Unter welchen Bedingungen haften Sachverständige gegenüber Dritten, und ab wann können Kläger eine Schadenersatzforderung geltend machen? Ein Überblick.


Die Ersatzpflicht des Sachverständigen nach § 1299 f ABGB ist grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt aber etwa dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sondervereinbarung mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die nachträgliche Insolvenz eines beklagten Bauunternehmens und die zufällig gleiche Höhe des Schadenersatzanspruches gegen den Sachverständigen begründen laut OGH keinen schadenersatzbefreienden deckungsgleichen Anspruch.

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