“Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges” lautet ein auf § 1151 ABGB gestützter juristischer Stehsatz zum Werkvertragsrecht. Oftmals ist dem Auftragnehmer (“AN”) die Art der Herstellung vertraglich vorgegeben. In diesem Beitrag werden die möglichen Konsequenzen im Fall der Nichteinhaltung der vertraglichen Vorgaben zur Herstellungsweise beleuchtet.
Kall, Bernhard: Vorgaben zur Herstellungsweise
Österreichische Bauzeitung 20/2015
16. Oktober 2015
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