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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 7|2018

Kapitalerhöhung der börsenotierten AG – Directors‘ Dealings als Mienenfeld für Führungskräfte

8. Oktober 2018

Erhöht eine börsenotierte Gesellschaft ihr Kapital, sind über die Vorschriften betreffend ein öffentliches Angebot von Wertpapieren bzw deren Zulassung zum Handel (Prospektpflicht etc) hinaus auch zahlreiche Bestimmungen der Börseregulierung zu beachten. Die Beteiligungspublizität hat man dabei meist noch am Radar (dass sich bei großen, öffentlichen Aktienangeboten die Beteiligungsverhältnisse in einer AG ändern können, liegt nicht besonders fern). Weniger Beachtung findet unserer Wahrnehmung nach die Directors‘ Dealings-Pflicht der Führungskräfte. Dabei lauern hier besondere Gefahren!

Klar ist, dass im Fall einer Zeichnung von Aktien durch Führungskräfte im Zuge der Kapitalerhöhung eine Directors‘ Dealings-Meldepflicht besteht (jedenfalls dann, wenn die Emittentin bereits börsenotiert ist oder zumindest den Zulassungsantrag im Zeitpunkt der Zeichnung bereits gestellt hat). Art 10 Abs 2 lit g) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 lässt hier keine Zweifel offen. Fraglich ist freilich, was genau wann zu melden ist: Die Erteilung des Zeichnungsauftrags selbst? Oder erst, wenn die Führungskraft Kenntnis von der Annahme ihres Zeichnungsauftrags erlangt? Letzteres dürfte der Ansicht der BaFIN entsprechen (siehe FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014, S 9). Und/oder auch der spätere tatsächliche Erwerb (durch Gutbuchung im Wertpapierdepot)?

Besonders spannend wird es aber erst, wenn eine Führungskraft bereits Aktionär ist und im Rahmen der Kapitalerhöhung ein Bezugsangebot durchgeführt wird. Die BaFIN vertritt hier die Ansicht, dass bereits die Gewährung von Bezugsrechten meldepflichtig ist. Nachdem der Begünstigte von der Gewährung zunächst nicht zwingend Kenntnis hat, sieht die deutsche Aufsicht als Datum des Geschäfts den Zeitpunkt der Einbuchung der Bezugsrechte im Depot des Meldepflichtigen an. Der Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten bedarf nach Ansicht der deutschen Aufsicht ebenfalls einer Meldung. Gleiches gilt für den Erwerb von Aktien durch die Ausübung von Bezugsrechten. Dabei soll als „Art des Geschäfts“ der Erwerb der Aktien durch Ausübung der Bezugsrechte anzugeben sein. Datum des Geschäfts sei der Zeitpunkt der Entstehung der Aktien durch die Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch (siehe FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014, S 9). Vor diesem Hintergrund raten wir dazu, bei Kapitalerhöhungen börsenotierter Unternehmen auch dem Thema „Directors‘ Dealings“ die gebotene Aufmerksamkeit zu widmen.

Mag. Gernot Wilfling

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