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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 4|2019

KMU-Wachstumsmarkt: Deutliche Erleichterungen für Emittenten beschlossen

11. Juni 2019

Ein zentrales Anliegen der Kapitalmarktunion ist es, für Unternehmen in der EU unabhängig vom Stadium ihrer Entwicklung den Zugang zu Kapitalmarktfinanzierung zu erleichtern. Die zu diesem Zweck vorgeschlagene Verordnung der Europäischen Kommission zur gezielten Änderung der Marktmissbrauchsverordnung (EU) 596/2014 und der Prospektverordnung (EU) 1129/2017 wurde jüngst vom Europäischen Parlament gebilligt. Die Änderungswünsche der Europäischen Kommission zielen auf die Senkung des Verwaltungsaufwands für die Emittenten auf einem KMU-Wachstumsmarkt unter Gewährleistung des Anlegerschutzes und der Marktintegrität.

In diesem Sinne wird die Attraktivität des KMU-Wachstumsmarkts durch die gelockerten rechtlichen Anforderungen insbesondere für Emittenten gesteigert wie folgt:

  • Um die Entwicklung der Privatplatzierung von Anleihen zu fördern, wird die Privatplatzierung von Anleihen mit qualifizierten Investoren von der Marktsondierung gemäß Art 11 MAR ausgenommen.
  • Im Einklang mit den Vorgaben des Art 13 MAR können Emittenten Liquiditätsverträge mit den Finanzintermediären (Bank oder Wertpapierfirma) abschließen, die mit der Verbesserung der Liquidität von Aktien des Emittenten vertraut sind.
  • Die Gründe für den beabsichtigten Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformation gemäß Art 17 Abs 4 MAR sind der zuständigen Behörde nur auf Anfrage darzulegen. Weiters sind die Emittenten von der Verpflichtung zur kontinuierlichen Aufzeichnung über solche Begründungen befreit.
  • Emittenten müssen fortan nur solche Personen in die Insiderliste aufnehmen, die allzeit auf Insiderinformation zugreifen können (ständige Insider, keine anlassbezogenen Abschnitte). Die Insiderliste ist nach der jetzigen Rechtslage gemäß Art 18 MAR nur auf Anfrage der zuständigen Behörde vorzulegen.
  • Für die Veröffentlichung der Director‘s Dealings Meldung wird die Frist von drei Tagen ab Abschluss des Geschäfts für KMU-Emittenten um weitere zwei Tage verlängert, während die Führungskraft weiterhin über nur drei Tage Zeit verfügt.
  • Emittenten, die zumindest für drei Jahre auf dem KMU-Wachstumsmarkt gelistet sind und in den regulierten Markt umsteigen möchten, kann ein „Übergangsprospekt“ im Sinne eines einfachen Prospekts nach Art 14 Prospekt-VO erstellt werden.

Emittenten an KMU-Wachstumsbörsen, also speziellen MTFs, die ja ohnehin schon weniger Regulierung unterliegen, werden damit noch einmal entlastet. Wir sind gespannt, ob es auch in Wien künftig einen KMU-Wachstumsmarkt geben wird.

Alev Badem, LL.M. (WU)

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