MP-Law-Logo weiß

Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 8|2021

Kryptowährungen sollen wie Aktien besteuert werden

24. November 2021

Allerorts stößt man auf Berichte von Menschen, die durch Kryptowährungen „reich“ geworden sind. Naturgemäß geht jedoch mit jedem Vermögenszuwachs auch die Frage nach dessen Besteuerung einher. Die Besteuerung von Gewinnen bei Kryptowährungen stützt sich derzeit auf die Auslegung des BMF. Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform sollen nun eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden. Der mit Spannung erwartete Ministerialentwurf dazu liegt bereits vor. Aus diesem Anlass vergleichen wir den Status quo mit den geplanten Änderungen der Ökosozialen Steuerreform.

Derzeit ist die ertragsteuerliche Behandlung von Krypto-Assets im Privatvermögen davon abhängig, ob diese zinstragend veranlagt werden. Liegt eine zinstragende Veranlagung vor, stellen die Krypto-Assets Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 EStG dar. Sowohl die Zinsen, als auch realisierte Wertsteigerungen unterliegen in diesem Fall dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG iHv 27,5%. Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, ist die Veräußerung oder der Tausch von Krypto-Assets als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG nur dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Handel zwischen Krypto-Assets ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen. Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegen jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis (des hingegebenen Wirtschaftsgutes) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Wirtschaftsgutes) ist dabei der gemeine Wert (auch Verkehrswert oder Einzelveräußerungswert genannt) des jeweils hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusehen (vgl § 31 Abs 1 EStG iVm § 6 Z 14 lit a EStG). Gemäß § 31 Abs 2 EStG beträgt derzeit die Freigrenze für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften EUR 440. Übersteigt der jeweilige Gewinn diesen Betrag, ist dieser übersteigende Betrag mit dem jeweiligen Steuersatz gemäß § 33 EStG entsprechend zu versteuern.

Um der gestiegenen Praxisrelevanz von Kryptowährungen gerecht zu werden und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollen Kryptowährungen nun ausdrücklich ins EStG aufgenommen werden. Einkünfte aus Kryptowährungen sollen als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 27,5% Kapitalertragssteuer (KESt) (end)besteuert werden. Damit wird etwa ein Gleichklang mit der Besteuerung von Aktien geschaffen. Unter dem Begriff der Einkünfte aus Kryptowährungen sollen nach dem vorliegenden Ministerialentwurf nunmehr laufende Einkünfte sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen subsumiert werden. Die Haltedauer von einem Jahr für Spekulationsgeschäfte fällt damit weg. Erfreulich für besonders aktive „Krypto-Trader“ ist, dass der Tausch von Kryptowährungen untereinander nicht mehr steuerpflichtig sein soll. Ist ein Trader der Meinung, der „Peak“ eines „Coins“ sei erreicht und es stünde nun ein Einbruch und ein damit einhergehender Verlust bevor, so könnte er die realisierte Wertsteigerung in einem stabileren „Coin“ (so man die Begrifflichkeit stabil im Kryptobereich überhaupt verwenden kann) „zwischenparken“ bis sich die nächste „Rally“ einer Kryptowährung anbahnt – nun kann der gesamte Gewinn ohne steuerliche Abzüge reinvestiert werden.

Für Unmut bei den österreichischen „Krypto-Unternehmen“ hat die geplante Einführung der KESt-Abzugsverpflichtung für inländische Dienstleister gesorgt. Hier sehen sich die inländischen Dienstleister (nicht zu Unrecht) gegenüber ihren ausländischen Mitbewerbern benachteiligt. Da aber ein automatischer KESt-Abzug für Anleger durchaus komfortabel sein kann, wäre eine europäische Lösung gegenüber einer österreichischen „Insellösung“ klar zu bevorzugen.

Bleibt noch die Frage nach der Timeline offen. Die Steuerpflicht soll mit 1. März 2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Mehr Zeit gibt man den Dienstleistern, deren Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen. Den Abzugsverpflichteten soll es jedoch freistehen, bereits für im Kalenderjahr 2022 anfallende Kapitalerträge freiwillig eine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Stellungnahmen zum Ministerialentwurf sind noch bis 06.12.2021 möglich. Gut möglich, dass es in Folge dessen noch zur einen oder anderen Nachschärfung kommt.

Dr. Sebastian Sieder / Mag. Gabriel Eder

Übersicht

Downloads

PDF