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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 3|2019

Kündigungsrecht in Unternehmensanleihen: KID-Pflicht!?

23. Mai 2019

Unter den europäischen Finanzmarktaufsichtsbehörden ist mittlerweile angeblich unumstritten, dass die PRIIP-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1286/2014) auch für Unternehmen außerhalb der Finanzdienstleistungsbranche gilt. Zweifelsfrei ist das freilich nicht. Ich selbst etwa vertrete – wie gewichtige Stimmen in der deutschen Literatur – mit Hinweis auf Erwägungsgrund 6 Satz 1 Halbsatz 1 der PRIIP-VO das Gegenteil (siehe dazu Wilfling, Ausgewählte rechtliche Aspekte der PRIIP-Verordnung, ZFR 2017, 525 f; ebenso Buck-Heeb in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht-Kommentar7 Art 4 VO Nr. 1286/2014 Rz 9; Luttermann, ZIP 2015, 805 f).

Für die Praxis stellt sich nun die Frage, was dies für die Gestaltung von Anleihebedingungen bedeutet. Dem Vernehmen nach sollen laut Aufsichtspraxis alle Kleinanlegern angebotenen Anleihen, welche eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Emittenten beinhalten, KID-pflichtig sein. Nachdem gerade Hybridanleihen häufig bestimmte Kündigungsmöglichkeiten für das Unternehmen („Issuer Calls“) enthalten, ist dies dringend im Hinterkopf zu behalten. Wenn man einen Blick auf die Definition „verpacktes Anlageprodukt“ (PRIP) in der PRIIP-Verordnung wirft, ist diese – wohl noch nicht in Stein gemeißelte – Ansicht aber freilich nicht leicht nachvollziehbar. Bei einem PRIP handelt es sich um ein Instrument, bei dem der dem Anleger rückzuzahlende Betrag Schwankungen aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten oder von der Entwicklung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die nicht direkt vom Kleinanleger erworben werden, unterliegt. In den Erwägungsgründen liest man auch von „Produkten, die zwischen den Kleinanleger und die Märkte treten, indem Vermögenswerte verpackt oder ummantelt werden, sodass die Risiken, die Produktmerkmale oder die Kostenstrukturen nicht die gleichen sind wie bei direktem Halten.

Jüngst aufgetauchte Gerüchte dahingehend, dass auch change-of-control-Klauseln und gewöhnliche Garantien für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber den Anleihegläubigern (etwa durch die Muttergesellschaft des Unternehmens) nach Ansicht der Aufsicht jeweils eine Anleihe bereits zum „verpackten Anlageprodukt“ machen, konnten wir dagegen nicht verifizieren.

Mag. Gernot Wilfling

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