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Lackner, Heinrich: Covid-19: Was ist für den AN zumutbar?

Österreichische Bauzeitung 09-10/2020

22. Mai 2020

Bei Vereinbarung der ÖNorm B 2110 gelten die Einschränkungen infolge der Covid-19 Pandemie zwar als Umstände in der Sphäre des AG. Der AN hat jedoch alles Zumutbare aufzuwenden, um die daraus resultierenden Folgen möglichst gering zu halten.


Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, welche Maßnahmen für den AN zumutbar sind, um eine Störung der Leistungserbringung im Sinne von Pkt. 7.1 Abs 3 ÖNorm B 2110 zu verhindern oder ihre Folgen gering zu halten. Je kurzfristiger und aufwendiger die alternativen Maßnahmen sind, desto weniger werden diese jedoch zumutbar sein. Sind die Kosten der Maßnahmen für den AG höher als die ohnedies eintretenden Mehrkosten, dürfen diese vom AN (ohne Zustimmung des AG) nicht umgesetzt werden.

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