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Lackner, Heinrich: Jahrzehntelange Haltbarkeit – Was, wenn nicht?

Österreichische Bauzeitung 5/2017

17. März 2017

Ein Hinweis auf den “Stand der Technik” in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bedeuten.


In Bauverträgen finden sich oftmals Bestimmungen, wonach der Auftragnehmer (AN) “eine demjeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausführung” gewährleistet. Der OGH hatte sich in einer jüngsten Entscheidung mit einer solchen Technikklausel zu befassen und kam zu einigen bemerkenswerten Ergebnissen.

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