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Lackner, Heinrich: Kostenübernahme

Österreichische Bauzeitung 09/2017

12. Mai 2017

Welche Kosten hat der Auftragnehmer (AN) zu übernehmen, wenn er einen Mangel verschuldet hat, und welche Regelungen haben Vorrang?


Der Anspruch des AG auf Geldersatz nach § 933a Abs 2 ABGB setzt voraus, dass der AN den Mangel verschuldet hat, wobei auch in diesem Fall der Vorrang der Verbesserung gilt. Grundsätzlich kann der AG also nur dann den Ersatz der Sanierungskosten verlangen, wenn der Mangel behebbar ist. Ansonsten hat der AG lediglich Anspruch auf den Ersatz der Wertminderung. “Fiktive Sanierungskosten” stehen dem AG jedenfalls nur im Umfang der Wertminderung zu. Bei der Wahl der Sanierungsvariante hat der AG die Schadenminderungspflicht zu beachten und muss sich für die kostengünstigste, technisch sichere Variante entscheiden.

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