MP-Law-Logo weiß

Lackner, Heinrich: Stichwort ‘Haltbarkeit’

Spengler Fachjournal 03/2017

15. Juni 2017

Rechtliche Stolpersteine, wenns um Gewährleistung geht

Die Frist, innerhalb der für die Mängelfreiheit des Werkes einzustehen ist (Gewährleistung), beträgt nach dem Gesetz entweder zwei oder drei Jahre – je nachdem, ob es um eine bewegliche Sache oder um eine unbewegliche Sache geht. In der Praxis lauern für Professionisten so manche rechtliche Stolpersteine. In Bauverträgen finden sich oftmals Bestimmungen, wonach der Unternehmer „eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausführung“ gewährleistet. Der OGH hatte sich in einer jüngsten Entscheidung mit einer solchen „Technikklausel“ zu befassen und kam zu einigen bemerkenswerten Ergebnissen.


Nach dieser Entscheidung des OGH können Technikklauseln, wie sie in Bauverträgen regelmäßig enthalten sind, als Zusicherung einer Sacheigenschaft verstanden werden und damit zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfristen führen. Um die Gewährleistungspflichten dennoch auf die Dauer z.B. der gesetzlichen Fristen zu beschränken, sollte eine ausdrückliche Regelung in den Vertrag aufgenommen werden. Bei privaten Bauvorhaben (Verbraucher) ist zu beachten, dass die Wirksamkeit von mündlichen Zusagen durch einen Schriftformvorbehalt zum Nachteil des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann.

Übersicht

Downloads

PDF