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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 7|2018

Lösen virtuelle Aktien(optionen) Directors‘ Dealings-Pflicht aus?

8. Oktober 2018

Im Rahmen von Vergütungspaketen für Vorstandsmitglieder börsenotierter Gesellschaften sind erfolgsabhängige Vergütungen eher die Regel als die Ausnahme. Wird eine solche Vergütung in Form von (realen) Aktien oder Aktienoptionen gewährt, steht außer Frage, dass es zu einer Directors‘ Dealings-Meldepflicht des begünstigten Vorstandsmitglieds kommt (die Frage nach dem „Wann?“ bzw „Wie oft?“ ist dagegen gar nicht so einfach zu beantworten, siehe dazu im Detail Wilfling, Praxishandbuch Börserecht, S 231 f).

Neben „echten“ Aktienoptionsprogrammen kommen auch (aktienrechtlich deutlich weniger anspruchsvolle) virtuelle Aktienpläne in Frage. Geschäfte unter solchen Plänen beziehen sich nicht auf reale, sondern auf virtuelle Aktien. Wird ein Recht zur Teilnahme an der Wertsteigerung virtueller Aktien eingeräumt, spricht man von „Stock Appreciation Rights“, werden virtuelle Aktien direkt überlassen, von „Phantom Stocks“. Solche Instrumente fallen nun in den allgemeinen Anwendungsbereich der MAR (siehe Art 2). Anhang I Abschnitt C der MiFID II, auf den die MAR betreffend der Definition „Finanzinstrumente“ verweist, umfasst nämlich auch „Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, die bar abgerechnet werden können“ (dies ist eine Neuerung im Vergleich zur MiFID I). Der Preis virtueller Aktien hängt von einem Wertpapier, nämlich der realen börsenotierten Aktie, ab (womit ein entsprechender Bezug hergestellt scheint).

Was bedeutet dies nun für eine allfällige Directors‘ Dealings-Pflicht von virtuellen Beteiligungsmodellen? Meldepflichtig sind ja bekanntlich Geschäfte in Aktien und Schuldtitel eines Emittenten und „damit verbundene Derivate oder andere damit verbundene Finanzinstrumente“. Nachdem nunmehr seit Anwendbarkeit der MiFID II-Definition (Anfang 2018) wie gezeigt ganz allgemein ein erweiterter Finanzinstrumente-Begriff gilt, scheint es nicht ausgeschlossen, dass virtuelle Aktien(optionen) nunmehr auch der Directors‘ Dealings-Meldepflicht unterliegen könnten. Die BaFIN tritt dem (mit Stand 1.2.2018) allerdings nach wie vor entschlossen entgegen: „Nicht der Meldepflicht unterliegen in Geld abgerechnete Instrumente, die weder handel- noch abtretbar sind und die dazu dienen, einen performanceabhängigen Vergütungsanspruch zu berechnen (bspw sog. Phantom Stocks, Stock Appreciation Rights, Restricted Stock Units, etc)“ (siehe FAQ zu Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014, S 8). Die neuere Literatur scheint dem (freilich idR ohne genauere Begründung) zu folgen. Wir raten Emittenten, die virtuelle Vergütungsprogramme haben, ungeachtet dessen zur Vorsicht, zumal uns eine vergleichbare Aussage der FMA zur Rechtslage seit Anfang 2018 nicht bekannt ist.

Mag. Gernot Wilfling

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