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Newsletter Kapitalmarktrecht Issue 5|2016

Meldeschwelle für Directors‘ Dealings-Meldungen wird angehoben

15. September 2016

Die FMA hat einen Entwurf zur Änderung der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung („VMV“) in Umlauf gebracht, zu dem Marktteilnehmer noch bis 26. September 2016 Stellung nehmen können (begutachtung@fma.gv.at). „Highlight“ des Entwurfs ist die bereits angekündigte Anhebung der Meldeschwelle für Directors‘ Dealings-Meldungen, die nun im Zuge der Anpassung der VMV an die Marktmissbrauchsverordnung („MAR“) mitbeschlossen werden soll.

Wie bei der jüngsten Novelle der Emittenten-Compliance-Verordnung beschränkt sich die FMA darauf, offene Widersprüche zur MAR zu beseitigen, lässt aber darüber hinaus die eine oder andere nationale Besonderheit weiter bestehen. Einige bemerkenswerte Details des Entwurfs in aller Kürze:

  • § 6 betreffend die Vorabmitteilung von Ad hoc- und Directors‘ Dealings-Meldungen an die FMA und die Börse bleibt (als neuer § 1 VMV) bestehen. Über die MAR hinausgehende Meldepflichten auf nationaler Ebene sind aufgrund der beabsichtigten Vollharmonisierung wohl europarechtswidrig. Die FMA konkretisiert hier aber nur, was der Gesetzgeber bereits in § 82 Abs 7 BörseG angeordnet hat.
  • § 7 VMV soll offenbar unberührt bleiben. Dieser regelt, dass die FMA im Falle eines Aufschubs der Veröffentlichung von Insiderinformationen schriftlich zu unterrichten ist, wobei der wesentliche Inhalt der aufgeschobenen Veröffentlichung zu übermitteln ist. Dies ist bemerkenswert, weil Aufschübe seit der MAR nicht mehr vorab, sondern erst unmittelbar nach der Veröffentlichung der Insiderinformation bekannt zu geben sind. Es sollte daher reichen, wenn entsprechend den europarechtlichen Vorgaben eine Bekanntgabe von Titel, Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung der Meldung und allenfalls der Referenznummer erfolgt. Alles darüber hinaus passt nicht zu den europäischen Vorgaben und die Übermittlung auch des (ohnehin öffentlich bekannten) Veröffentlichungstexts an die FMA hat keinen Mehrwert für die Aufsichtsbehörde.
  • Die FMA macht nun wie erwähnt von ihrer Ermächtigung in § 48d Abs 3 BörseG Gebrauch und hebt die Meldeschwelle auf EUR 20.000 an, ab deren Überschreiten (sämtliche) Transaktionen von Eigengeschäfte der Führungskräfte von Emittenten und mit diesen in enger Beziehung stehenden Personen meldepflichtig sind. Vorsicht: Bis zum Inkrafttreten der Novelle (frühestens im Oktober) gilt noch die Schwelle von EUR 5.000.
  • Die Vorgaben an den Inhalt von Ad hoc-Meldungen und Directors‘ Dealings-Meldungen entfallen erwartungsgemäß genauso wie § 10 VMV betreffend die Veröffentlichung von Directors‘ Dealings-Meldungen nach dem alten Regime. All dies ist seit 3. Juli 2016 detailliert in der MAR bzw sie begleitenden Rechtsakten geregelt.
  • Das dritte Hauptstück betreffend elektronisch betriebene Informationsverarbeitungssysteme, welches unter anderem Mindeststandards für die Verbreitung von Ad hoc-Meldungen und Insiderinformationen enthält, bleibt im Wesentlichen unverändert.

Mag. Gernot Wilfling

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