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Müller, Katharina: Abruf der Haftrücklassgarantie?

Österreichische Bauzeitung 20/2019

18. Oktober 2019

Ein Haftrücklass dient zur Sicherstellung der Ansprüche des AGs bei Mängeln und Mangelfolgeschäden, die bei der Übergabe des Bauwerks zwar vorhanden, aber nicht erkennbar waren.


Im Baugewerbe kommt es immer wieder vor, dass eine Haftrücklassgarantie auch für Mängel aus einem anderen Bauvorhaben gezogen wird. Diese Vorgehensweise ist jedoch rechtswidrig, sofern sie von der konkreten dem Haftrücklass zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung nicht gedeckt ist. Die Bankgarantie sichert ausschließlich die aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung ableitbaren Garantiefälle. Dies gilt auch bei mehreren Auftragsverhältnissen mit dem gleichen Bauherrn. Im Fall einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Haftrücklassgarantie kann neben dem Auftragnehmer auch die Bank die Rückzahlung des ausgezahlten Betrages verlangen.

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