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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 7|2017

OGH: Qualifizierte Nachrangdarlehen mit Fixverzinsung zulässig

17. Oktober 2017

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich die von der Crowdinvesting-Szene mit Spannung erwartete Entscheidung zu qualifizierten Nachrangdarlehen mit Fixverzinsung erlassen. Am Prüfstand war folgende Bestimmung aus einem Nachrangdarlehensvertrag mit Fixverzinsung:

Der Darlehensgeber tritt für den Fall der Insolvenz hiermit mit seinen Forderungen unwiderruflich im Rang hinter sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme der Gläubiger, die ebenfalls Nachranggläubiger sind) zurück. Der Darlehensgeber kann seine Forderungen aus dem Nachrangdarlehensvertrag nicht vor-, sondern nur gleichrangig mit den Einlagenrückgewähransprüchen der K**** GmbH verlangen (qualifizierter Rangrückritt). Außerhalb der Insolvenz verpflichtet sich der Darlehensgeber, seine Forderung so lange und so weit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderung zu einer zum Insolvenzantrag verpflichtenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers führen würde. Die Forderungen des Darlehensgebers können außerhalb einer Insolvenz nur nachrangig, und zwar nach Befriedigung aller anderen nicht gleichrangigen Gläubiger und erst nach Beendigung einer allenfalls vorliegenden Krise befriedigt werden. Der Darlehensnehmer befindet sich in einer Krise, wenn die Eigenmittelquote (§ 23 Unternehmensreorganisationsgesetz – URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen.“

Das Landesgericht Graz und das Oberlandesgericht Graz hatten diese Bestimmung als nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegend beurteilt und der (strengen) Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterworfen. Die beiden Vorinstanzen vertraten dabei die Ansicht, durch die qualifizierte Nachrangklausel käme es zur Übernahme eines Mitunternehmerrisikos durch den Darlehensgeber, welches nicht mit einer höheren Verzinsung, sondern nur mit einer entsprechenden Erfolgsbeteiligung gerechtfertigt werden könne. Dies hätte im Ergebnis das Aus für fixverzinsliche qualifizierte Nachrangdarlehen als Crowdinvesting-Instrument bedeutet.

Der OGH trat dieser Ansicht nun entgegen (OGH 24.8.2017, 4 Ob 110/17f). Die Kernaussage des Höchstgerichts: Bei der qualifizierten Nachrangklausel handelt es sich um ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist. Für die Praxis ist diese Entscheidung uneingeschränkt positiv. Persönlich freut es mich, dass der OGH hier der Ansicht von Michael Komuczky und mir aus unserem ZFR-Beitrag vom August 2016 folgt und unseren Beitrag auch bei der Entscheidungsbegründung zitiert.

Mag. Gernot Wilfling

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