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Newsletter Erbrecht und Vermögensnachfolge Issue 1|2020

OGH sorgt für Verunsicherung iZm der Formgültigkeit fremdhändiger Testamente

13. Februar 2020
  1. Einleitung

    Der OGH hat sich in gleich zwei aktuellen Entscheidungen (OGH vom 28.11.2019, 2Ob143/19x; 2Ob145/19s) erstmals näher mit der Gültigkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testamentes auseinandergesetzt. Diese Entscheidungen führen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für zuvor errichtete letztwillige Verfügungen, die aus mehreren Blättern bestehen.

  2. Die Entscheidungen

    In den beiden vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden Fällen bestand die letztwillige Verfügung aus zwei losen Blättern, wobei sich der Text der Verfügung auf dem ersten Blatt, die Unterschrift des Erblassers und die der Testamentszeugen auf dem zweiten Blatt befanden. In einem der beiden Fälle enthielten die beiden Blätter eine Seitennummerierung in der Fußzeile, im anderen Fall nicht.

    Der OGH erklärte beide Testamente für ungültig und führte begründet Folgendes aus:

    Für die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testaments ist eine äußere oder innere Urkundeneinheit erforderlich.

    Die äußere Urkundeneinheit kann dadurch hergestellt werden, dass die einzelnen Blätter so fest miteinander verbunden werden, dass die Verbindung nur durch Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Dies wäre etwa durch Binden, Kleben oder Nähen der Verfügung erreichbar. Diese Verbindung muss entweder bereits zum Zeitpunkt der Leistung der Unterschriften durch Erblasser und Zeugen vorhanden sein oder während des Testiervorgangs (dh uno actu mit diesem) hergestellt werden. Es reicht hingegen für die äußere Urkundeneinheit weder aus, die losen Blätter mittels Büroklammer zusammenzuhalten, noch die letztwillige Verfügung an den Rechtsanwalt zur Verwahrung und Registrierung im Testamentsregister zu übergeben.

    Für die Herstellung eines inneren (dh inhaltlichen) Zusammenhangs zwischen mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Diese Bezugnahme muss inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht.

  3. Empfehlung

    Sollten Sie ein fremdhändiges Testament errichtet haben, das aus mehreren Seiten besteht, empfehlen wir dringend, das Testament auf seine Formgültigkeit hin zu prüfen bzw prüfen zu lassen. Das Vertrauen auf einen bloß inhaltlichen Zusammenhang birgt die Gefahr einer Bestreitung des letzten Willens, sodass aus Vorsichtsgründen auch ein äußerer Urkundenzusammenhang hergestellt werden sollte. Dafür ist die Neuerrichtung des Testamentes notwendig, da das Kleben, Binden oder Nähen des Testamentes vor oder anlässlich der Errichtung erfolgen muss. Bei dieser Gelegenheit empfiehlt es sich, ein errichtetes Testament wieder auf Aktualität zu überprüfen. Veränderungen der Vermögensstruktur, der familiären Verhältnisse oder der persönlichen Lebensumstände eines Testators führen regelmäßig zu Anpassungsbedarf.

    Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Errichtung eines Testaments.

DDr. Katharina Müller, TEP
Dr. Martin Melzer, LL.M.

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