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Newsletter Privatstiftungen Issue 3|2015

OGH unterscheidet zwischen inhaltlichen Beschränkungen und bloßen Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts

14. Oktober 2015

Der OGH beschäftigte sich in seiner Entscheidung 6 Ob 210/14x vom 15.12.2014 mit der Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Änderung eines in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Änderungsrechts durch die Stifter.

Sachverhalt

Die Stiftungsurkunde sah in ihrer ursprünglichen Fassung vor, dass eine Änderung der Stiftungserklärung nur dann vorgenommen werden konnte, wenn eine bestimmte Mindestzahl an Stiftern noch am Leben war. Weiters war für solche Änderungen ein bestimmtes Konsensquorum der Stifter erforderlich. Dieses eingeschränkte Änderungsrecht wurde in weiterer Folge durch eine Änderung der Stiftungsurkunde gelockert. In der neuen Fassung besteht das Änderungsrecht nunmehr auch dann, solange mindestens zwei Stifter am Leben sind. Ursprünglich erlosch das Änderungsrecht, sobald nur noch drei Stifter am Leben waren.

Entscheidung

Nach dem Entstehen der Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur dann geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat (§ 33 Abs 2 PSG). Bei der Frage, ob eine nachträgliche Aufhebung von inhaltlichen oder zeitlichen Beschränkungen dieses Änderungsrechts, welche sich der Stifter selbst auferlegt hat, möglich ist, gehen die Meinungen in der Literatur auseinander.
Im vorliegenden Fall führte die Änderung der Stiftungsurkunde zu einer (zeitlichen) Verlängerung der Befugnis zur Änderung der Stiftungserklärung. Der OGH schließt sich der Literatur an, wonach zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen  „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts zu unterscheiden ist. Eine nachträgliche Änderung einer inhaltlichen Beschränkung sei nicht möglich, wogegen eine nachträgliche Änderung der bloßen Modalitäten sehr wohl zulässig sei. Die Frage, mit welchem Präsens- und Konsensquorum die Stifter zukünftig die Stiftungserklärung ändern können, betrifft  lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts. Daher war die beantragte Änderung der Stiftungserklärung unbedenklich.

Fazit

Bei der Frage zur Zulässigkeit von Abänderungen des Änderungsrechts der Stifter ist zwischen inhaltlichen und bloß die Modalitäten betreffenden Beschränkungen zu unterscheiden. Inhaltliche Beschränkungen, denen sich die Stifter zunächst selbst unterwerfen, können im Nachhinein nicht mehr aufgehoben werden. Im Gegensatz dazu sind Änderungen der Modalitäten auch nach Entstehen der Stiftung zulässig. Im Einzelfall kann es strittig sein, ob es sich um eine inhaltliche oder eine die Modalitäten betreffende Beschränkung des Änderungsrechts handelt.

DDr. Katharina Müller, TEP
Dr. Martin Melzer, LL.M., TEP 

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