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Newsletter Corporate/M&A Issue 3|2019

Online-Gründung, grenzüberschreitende Umwandlung und Spaltung: Die ambitionierten gesellschaftsrechtlichen Vorhaben der Union

6. Juni 2019

Mit einem von der Europäischen Kommission am 25.4.2019 vorgelegten Maßnahmenpaket zum Gesellschaftsrecht hat die EU einen weiteren Schritt unternommen, das europäische Gesellschaftsrecht zu modernisieren und an das digitale Zeitalter anzupassen. Das Company Law Package besteht im Wesentlichen aus den folgenden beiden Richtlinienvorschlägen:

Der Richtlinienvorschlag betreffend die Online-Unternehmensgründung sieht vor, dass zukünftig alle für die Eintragung einer Gesellschaft bzw einer Zweigniederlassung notwendigen Schritte online erledigt werden können sollen. Die Identifizierung der involvierten Personen soll digital möglich sein, sodass diese weder selbst noch deren Parteienvertreter physisch vor einer Behörde oder einer sonstigen Person – einschließlich Notar – erscheinen müssen. Vergleicht man den Richtlinienvorschlag mit der derzeitigen österreichischen Rechtslage besteht durchaus Nachholbedarf: Eine digitale Gründung ist derzeit nämlich nur bei der Errichtung einer Ein-Personen GmbH mit einer natürlichen Person als Gesellschafter-Geschäftsführer, allerdings sonst bei keiner anderen Rechtsform möglich. Zusammengefasst verfolgt der europäische Gesetzgeber mit der Richtlinie das Ziel, Gesellschaftsgründungen unionsweit nicht nur zu vereinfachen, sondern auch wesentlich zu beschleunigen.

Der Richtlinienvorschlag über grenzüberschreitende Sitzverlegungen, Zusammenschlüsse und Aufspaltungen von Unternehmen beabsichtigt, dass zukünftig auch grenzüberschreitende Umwandlungen, somit beispielsweise ein Rechtsformwechsel von einer österreichischen GmbH in eine französische SARL (die französische Société à responsabilité limitée ist ein mit der österreichischen GmbH vergleichbarer Rechtsträger) und grenzüberschreitende Spaltungen in ein oder mehrere Gesellschaften vereinfacht geregelt bzw ermöglicht werden sollen. Grenzüberschreitende Sitzverlegungen waren zwar auch bisher bereits möglich, jedoch mangels einheitlichem Rechtsrahmen kompliziert und in hohem Maße von beteiligten Firmenbuchgerichten in den einzelnen Mitgliedsstaaten abhängig.

Mag. Florian Alexander Hutzl

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