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Newsletter Issue 07/Dezember 2007

Rechtsmissbräuchlicher Abruf von Bankgarantien & Vorsicht bei Haftrücklassgarantien

15. Dezember 2007

Durch die Übernahme einer Bankgarantie verpflichtet sich der Garant (eine Bank) dem Begünstigten (AG) gegenüber zur Zahlung für den Fall, dass bestimmte, im Garantievertrag festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Ob der Garantiefall tatsächlich eingetreten ist, spielt für die Zahlungspflicht der Bank keine Rolle. 

Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich daher mit der Möglichkeit, mittels einstweiliger Verfügung die Auszahlung der Bankgarantiesumme durch die Bank
an den AG zu verhindern, wenn die Inanspruchnahme offensichtlich rechtsmiss-bräuchlich erfolgt. 

Dient eine Bankgarantie der Besicherung von Gewährleistungsansprüchen empfiehlt es sich zur Vermeidung späterer Auslegungsschwierigkeiten, die Bankgarantie jedenfalls als Haftrücklassgarantie zu bezeichnen und zusätzlich präzise anzugeben, welche Ansprüche der Haftrücklass besichern soll.

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