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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 1|2021

Recovery prospectus: EU erleichtert Eigenmittelaufnahme (endlich)

19. Januar 2021

Schon vor einer gefühlten Ewigkeit angekündigt, nun auf der Zielgeraden: Rat und Parlament haben sich Ende 2020 auf eine Änderung der Prospektverordnung geeinigt, mit der insbesondere ein kürzerer Prospekt eingeführt wird. Der sogenannte Wiederaufbauprospekt (recovery prospectus) soll die Rekapitalisierung von Unternehmen, die durch die COVID-19-Pandemie betroffen sind/waren, erleichtern und einfach zu erstellen sein. Der Wiederaufbauprospekt gilt nur für das öffentliche Angebot von Aktien und deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt. Auf ihn zurückgreifen können zudem nur etablierte Kapitalmarktteilnehmer. Voraussetzung ist nämlich, dass die Aktien des Emittenten seit mindestens 18 Monaten zum Handel in einem geregelten Markt, wie dem Amtlichen Handel der Wiener Börse, zugelassen sind.

Umfänglich ist der Wiederaufbauprospekt auf 30 Seiten limitiert, die Zusammenfassung darf gar nur zwei Seiten umfassen. Dementsprechend werden deutlich weniger Pflichtinformationen vorgesehen sein wie für „gewöhnliche“ Prospekte. Inhaltlich liegt der Fokus auf den Aussichten des Emittenten, bedeutenden Änderungen der Finanzlage seit Ablauf des letzten Geschäftsjahrs, wesentlichen Informationen über die Aktien, den Gründen für die Emission und den Auswirkungen auf die Kapitalstruktur des Emittenten insgesamt sowie auf der Verwendung der Erlöse.

Großer Vorteil des Wiederaufbauprospekts ist, dass für ihn ein verkürztes, lediglich fünf Arbeitstage dauerndes Prospektbilligungsverfahren vorgesehen ist. Die Möglichkeit der FMA, zu eingereichten Prospekten Verbesserungsaufträge zu erteilen, bleibt aber freilich bestehen und in Summe (also mit der einen oder anderen Verbesserungsrunde) wird das Billigungsverfahren in der Praxis wohl deutlich mehr als die erwähnten fünf Arbeitstage in Anspruch nehmen. Und natürlich ist auch mit dem sorgfältigen Erstellen eines Wiederaufbauprospekts ein gewisser zeitlicher Vorlauf verbunden, der nicht unterschätzt werden sollte.

Die geplanten Änderungen sind aus unserer Sicht dennoch zu begrüßen, auch wenn der Praxistest noch aussteht. Zu hoffen bleibt, dass die finale Umsetzung und die Anwendbarkeit der Neuregelungen bald folgen. Der erste Änderungsvorschlag der Kommission stammt immerhin schon vom 24.06.2020. Es ist also schon (zu) viel Zeit ungenutzt verstrichen. Und achtzehn Monate nach Geltungsbeginn laufen die Regelungen zum Wiederaufbauprospekt übrigens wieder aus. Es handelt sich also nur um ein Übergangsregime.

Mag. Gernot Wilfling

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