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Newsletter Start-ups und Wachstumsfinanzierung Issue 1|2020

SAFE – Das gar nicht so einfache Simple Agreement for Future Equity

12. Februar 2020

Bei der Eigenkapitalfinanzierung von Start-ups ist die Frage nach der fairen Bewertung in aller Regel außerordentlich schwer zu beantworten. Vor allem in Frühphasen des Unternehmens wird gern versucht, die diesbezügliche Diskussion möglichst auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern. Neben Wandelkrediten ist das aus dem US-amerikanischen Raum stammende Simple Agreement for Future Equity („SAFE“) hierfür eine Variante (siehe dazu auch bereits https://www.mplaw.at/wp-content/uploads/dokumente/2016-12-12_meinanwalt_startup-finanzierung_gw_print.pdf). Der Investor stellt beim SAFE den Investitionsbetrag sofort zur Verfügung, erhält seine Kapitalbeteiligung jedoch erst später. Was einfach klingt, ist im Detail doch einigermaßen anspruchsvoll. Das liegt nicht nur an der Ausgestaltung des Partizipationsmechanismus, sondern auch an den speziellen rechtlichen Vorgaben in Österreich. Nachstehend erläutern wir zentrale Themen, wobei wir uns auf die GmbH als Rechtsform fokussieren.

Damit der Investor sicher sein kann, in Zukunft tatsächlich einen Geschäftsanteil zu bekommen, muss ihm jemand einen diesbezüglichen (durchsetzbaren) Rechtsanspruch einräumen. Nachdem eine GmbH keine eigenen Anteile besitzen kann und auch die Einführung eines genehmigten Kapitals zur selbstständigen Durchführung von Kapitalerhöhungen durch das Management unzulässig ist, scheidet die GmbH für eine solche Zusage aus (sie könnte ein diesbezügliches Versprechen nicht selbstständig erfüllen). Es bleiben also nur die bestehenden Gesellschafter. Versprechen jedoch diese dem Investor die spätere Abtretung von Teilen ihrer Geschäftsanteile, würde das Formerfordernis gemäß § 76 GmbHG zum Tragen kommen (Notariatsaktspflicht). Diese Kosten will man sich häufig sparen.

Es bleibt daher nur, den Investor zur späteren Zeichnung einer Kapitalerhöhung zuzulassen. Hierzu müssen die Gesellschafter (die also in Österreich auch Parteien des SAFE sein müssen) eine entsprechende Beschlussfassung in der Generalversammlung zusagen, wobei sie natürlich auch auf ihr Bezugsrecht verzichten und den Investor zur Zeichnung zulassen müssen. Damit die Kapitalerhöhung faktisch ohne große Mühen durchgeführt werden kann, wird der Investor zudem zumindest das Nominale der künftigen Kapitalerhöhung (zusätzlich zu seinem ursprünglichen Investment) bar einzahlen müssen: Eine Sacheinlage gegen Verzicht auf die Rückzahlung des Investments scheitert schon daran, dass es beim SAFE (anders als beim Wandelkredit) keinen Rückzahlungsanspruch des Investors gibt. Und das ursprüngliche Investment wird in aller Regel im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht mehr unvermindert vorhanden sein, weshalb es für die Kapitalaufbringung im Rahmen einer Barkapitalerhöhung nicht taugt (allgemein zur Frage der Voreinzahlung von Kapitalerhöhungen siehe hier).

Nicht weniger spannend als die Frage nach dem Weg der Beteiligung ist freilich, in welchen Fällen der Investor eine Beteiligung in welcher Höhe bekommt. US-amerikanische Musterverträge sehen hier durchaus komplexe Berechnungsmethoden vor. In unserer Beratungspraxis hatten wir zuletzt etwa ein SAFE mit Bewertungsobergrenze („Valuation Cap“) und Discount. Dieses berechtigte den SAFE-Investor im Fall einer folgenden Finanzierungsrunde, bei Closing der Finanzierungsrunde selbst einen Geschäftsanteil zu zeichnen (wobei er auch dieselben Rechte zu erhalten hatte wie die Investoren der Finanzierungsrunde). Der künftige Geschäftsanteil des Investors berechnete sich durch Division seines Investitionsbetrags mit dem „Conversion Price“. Dieser wiederum war ent­weder der „Safe Price“ oder der „Discount Price“ (je nachdem, was zu einem größeren Geschäftsanteil für den Investor führt). Der simple „Safe Price“ berechnete sich im konkreten Fall anhand einer vertraglich festgesetzten Bewertungsobergrenze dividiert durch das Kapital der Gesellschaft. Der „Discount Price“ war dagegen jener Preis, den die Investoren in der Finanzierungsrunde für EUR 1 Nominale an der Gesellschaft zu bezahlen bereit waren abzüglich des vorab vertraglich vereinbarten Discounts.

So simpel wie die Bezeichnung „Simple Agreement for Future Equity“ vermuten lassen würde sind derartige Vereinbarungen also im Detail auch wieder nicht. Vor allem ist es anhand von abstrakten Beschreibungen schwierig, die wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Vereinbarungen wirklich zu verstehen. Man tut meines Erachtens daher gut daran, vor Abschluss eines SAFE diverse Szenarien genau durchzurechnen. Für andere Fälle als Finanzierungsrunden (insbesondere Verkauf oder Auflösung der Gesellschaft) sind im SAFE übrigens weitere Berechnungsformeln für die Partizipation des Investors (am Veräußerungs- bzw Liquidationserlös) enthalten.

In der österreichischen Praxis sind unserer Wahrnehmung nach Wandelkredite mit ähnlichen Mechanismen wie das SAFE (neben klassischen Eigenkapitalfinanzierungen) nach wie vor die gebräuchlichere Form der Wachstumsfinanzierung. Das dürfte mitunter auch mit den oben beschriebenen rechtlichen Themen zu tun haben. Interessant wird, ob durch die angekündigten Flexibilisierungen im Gesellschaftsrecht (siehe dazu auch den Beitrag „Regierungsprogramm lässt Verbesserungen für Start-ups erwarten“ in diesem Newsletter) auch das SAFE in Österreich leichter umsetzbar wird. Weitere spannende Fragen, die hier ausgeblendet bleiben müssen, betreffen zudem die steuerliche und bilanzielle Behandlung von SAFE-Investments.

Mag. Gernot Wilfling

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