Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit der Einführung des § 1170b ABGB, durch den eine gesetzliche, vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungspflicht des Auftraggebers geschaffen werden soll. Diese soll – etwa im die Unterschied zur Unsicherheitseinrede (§ 1052 ABGB) – von einer konkreten Risikosituation, wie der Verschlechterung der Vermögenswerte unabhängig sein.
Des Weiterern wird die Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB beleuchtet und insbesondere darauf eingegangen, wem gegenüber sie wie auszusprechen ist, unter welchen Voraussetzungen sie entfällt und welche Folgen eine Verletzung der Warnpflicht nach sich zieht.