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Sieder, Sebastian: Ad-hoc-Publizität bei gestreckten Sachverhalten – VwGH 27. 4. 2017, Ro 2016/02/0020, eine richtungsweisende (Fehl-)Entscheidung?

GesRZ 5/2017

6. November 2017

Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 27. 4. 2017, Ro 2016/02/0020, nunmehr den Schlusspunkt unter eine lange Prozessgeschichte gesetzt. In der Sache ging es um die Ad-hoc-Meldepflicht eines österreichischen Emittenten bei einem klassischen gestreckten Sachverhalt. Die zentrale Frage hierbei war, ob ein Memorandum of Understanding (im Folgenden: MoU) vom 20. 6. 2012 im konkreten Fall eine Insider-Information dargestellt hat und somit unverzüglich eine Ad-hoc-Meldung zu veröffentlichen gewesen wäre. Die zuvor in dieser Sache ergangenen Erkenntnisse des VwGH (FN 1) und des BVwG (FN 2) hatten das Vorliegen einer Insider-Information jeweils bejaht, nachdem das BVwG dies zunächst verneint hatte. (FN 3) Zuletzt hat der VwGH die ordentlichen Revisionen als unbegründet abgewiesen und daher bestätigt, dass im MoU vom 20. 6. 2012 eine Ad-hoc-Veröffentlichungspflicht bestanden hat. Diese Untersuchung setzt es sich zum Ziel, die Erkenntnisse des VwGH und des BVwG anhand der für die korrekte Auslegung der Marktmissbrauchsvorschriften maßgeblichen EuGH-Judikatur (insb die Rs Geltl (FN 4) und die Rs Lafonta (FN 5)) kritisch zu bewerten. Da der Sachverhalt ein Musterfall eines in der Emittentenpraxis häufig vorkommenden gestreckten Sachverhalts ist, kommt dem VwGH-Erkenntnis große Bedeutung für die Ad-hoc-Publizitätspraxis zu.


Den Artikel finden Sie in der Zeitschrift GesRZ, Heft 5/2017.