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Sieder, Sebastian: Anwendungsschwierigkeiten mit den Eingriffsbefugnissen der SSR (Short Selling Regulation)

ZBB – Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 3/2019, 179-189

15. Juni 2019

Die Leerverkaufsverordnung (Short Selling Regulation, SSR) enthält neben den dauerhaften Verpflichtungen der Marktteilnehmer situative Eingriffsbefugnisse der jeweils zuständigen (nationalen) Behörden und der ESMA. Dabei enthält Art. 23 SSR eine „Befugnis zur befristeten Beschränkung des Leerverkaufs von Finanzinstrumenten bei signifikantem Kursverfall“. Diese sog. Circuit-Breaker-Regelung ermöglicht es den nationalen Aufsichtsbehörden, ab einer festgelegten Kursverlustschwelle, Leerverkäufe des betroffenen Finanzinstruments zu beschränken oder zu verbieten. Ende 2017 wurde in einem ESMA-Final Report (Technical Advice on the evaluation of certain elements of the Short Selling Regulation) sowohl von der ESMA als auch von den Marktteilnehmern Kritik an Art. 23 SSR geäußert. Die Schwächen des SSR-Circuit-Breaker liegen insbesondere im Tatbestand selbst und in dessen mangelhafter wirtschaftswissenschaftlicher Fundierung begründet. Mülbert weist zu Recht darauf hin, dass Art. 23 SSR eine Schlüsselrolle bei der aufsichtsrechtlichen Handhabung von Short-Seller-Attacken, wie sie sich in den letzten Jahren bei Wirecard, Ströer, Aurelius und ProSiebenSat.1 ereignet haben, zukommen könnte. Bezüglich Wirecard hat im Februar 2019 die BaFin-Allgemeinverfügung, mit der die Begründung/Vergrößerung von Netto-Leerverkaufspositionen in Wirecard-Aktien verboten wurde, für Aufsehen gesorgt. Diesbezüglich wird die BaFin-Anwendung des Art. 20 SSR analysiert. Abschließend wird untersucht, wie ein sinnvoller Leerverkaufs-Circuit-Breaker angewendet werden sollte und wie dieser, auch unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten, de lege ferenda effizient ausgestaltet werden sollte.


Den Aufsatz finden Sie in der Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft 3/2019.