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Newsletter Corporate/M&A Issue 1|2018

So macht man eine kleine GmbH börsefit

17. September 2018

In letzter Zeit hören Sie immer wieder davon, dass die Börse auch für Wachstumsunternehmen und solide mittelständische Unternehmen gut geeignet ist? Sie fragen sich aber, wie das für Ihre kleine GmbH funktionieren soll? Es ist einiges zu tun, so aufwändig wie oft kolportiert, ist es allerdings nicht.

Zunächst muss eine Gesellschaft, um ihre Anteile an die Börse bringen zu können, eine AG sein. Es gibt verschiedene Wege, dort hin zu gelangen. Man kann etwa seine GmbH formwechselnd umwandeln (zu Ablauf und Kosten siehe https://www.mplaw.at/wp-content/uploads/dokumente/201807_mp_produktblattv03_umwandlg_dt_uncoated_abf_web_2033.pdf). Voraussetzung ist, dass das Kapital mindestens EUR 70.000 beträgt (was im Vergleich zum Mindeststammkapital einer GmbH von EUR 35.000 einer Verdoppelung entspricht). Auch ein Kapital von EUR 70.000, mit dem sich bei einer AG eine maximale Anzahl von 70.000 Stück Aktien erzielen lässt, ist für eine börsenotierte Gesellschaft aber noch recht wenig. Dies kann man unter Umständen mit einer sogenannten „nominellen Kapitalerhöhung“ ändern. Voraussetzung ist, dass im letzten Jahresabschluss der GmbH offene Rücklagen oder Gewinnvorträge mindestens in der Höhe der angedachten Kapitalerhöhung ausgewiesen sind. Diesen (in Stammkapital umzuwandelnden) Gesellschaftsmitteln dürfen außerdem keine laufenden Verluste oder Verlustvorträge gegenüberstehen (für Details siehe https://www.mplaw.at/wp-content/uploads/dokumente/201807_mp_produktblattv03_kaperhg_dt_uncoated_abf_web.pdf). Dies vorausgesetzt, lässt sich ohne Zuschüsse der bestehenden Gesellschafter ein höheres Aktienkapital beschaffen.

Auch ohne entsprechende Rücklagen oder Gewinnvorträge gibt es – einen entsprechenden, seriös darstellbaren Unternehmenswert vorausgesetzt – Wege. Man könnte etwa seine GmbH-Anteile im Wege einer Sachgründung in eine neu zu gründende AG einbringen und dabei das Grundkapital der neuen AG (höchstens) in Höhe des Unternehmenswerts festlegen. Voraussetzung ist, dass der festgelegte Wert die Prüfung eines externen Sachgründungsprüfers besteht. Dieser Weg ist etwas aufwändiger als die formwechselnde Umwandlung, aber auch bewältigbar. Je nach Konstellation können auch andere (Um-)Gründungsvarianten in Frage kommen. Wir unterstützen Interessenten jederzeit gern bei der Findung der optimalen Struktur.

Mag. Gernot Wilfling

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