MP-Law-Logo weiß

Newsletter Corporate/M&A Issue 2|2022

Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung bis EUR 3.000 jährlich

21. Juni 2022

CFO asks CEO: „What happens if we invest in developing our people and they leave?“

CEO says: „What happens if we don’t, and they stay?“

Die mitunter wichtigste Ressource eines Unternehmers sind seine Arbeitnehmer. Gute Leute zu finden ist schwer, sie zu halten umso schwerer. Neben etablierten Modellen wie der Mitarbeiterbeteiligung, wurde im Zuge der ökosozialen Steuerreform die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung eingeführt. Diese kann als Anreizsystem dienen und zur stärkeren Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen beitragen.

Einem aktiven Arbeitnehmer kann also seit 01.01.2022 jährlich eine steuerfreie Gewinnbeteiligung in der Höhe von EUR 3.000 jährlich gewährt werden; die Regelung gilt also erstmals bereits für Unternehmensgewinne des Jahres 2021. Unter aktiven Arbeitnehmern sind grundsätzlich Personen zu verstehen, welche sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, Pensionisten zählen also zB nicht mehr zur Gruppe der aktiven Arbeitnehmer. Zudem müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden; freie Dienstnehmer und wesentlich (über 25%) beteiligte Geschäftsführer einer GmbH scheiden als Begünstigte daher wohl aus. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass das EStG den Begriff „aktive Dienstnehmer“ nicht wirklich definiert.

Weiters sind Arbeitnehmer bis zu einem gewissen Grad gleich zu behandeln. Die Beteiligung muss entweder allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern zukommen. Man kennt das bereits von der „echten“ Mitarbeiterbeteiligung an der Substanz des Unternehmens. Unter Gruppe von Arbeitnehmern versteht das BMF zB Großgruppen wie alle Arbeiter, alle Angestellten, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innendienst- bzw Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal, Verkaufspersonal, alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren etc. man kann hier also durchaus kreativ sein bei der Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung, etwa nach Vorliebe des Arbeitsgebers Gewinnbeteiligungen zu gewähren, führt hingegen nicht zur Steuerbefreiung.

Wie der Name schon impliziert knüpft die Gewinnbeteiligung am Gewinn des Unternehmens an und ist zeitgleich durch den Erfolg des Unternehmens begrenzt. Die Steuerbefreiung endet für jenen Betrag, welcher die Gewinnbeteiligung in Summe das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres überschreitet. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist daher vergangenheitsbezogen als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben.

Vorsicht vor schädlichen Gehaltsumwandlungen! Die Beteiligung darf nicht anstelle des bisherigen Lohnes bzw einer üblichen Lohnerhöhung etwa durch Kollektivvertrag gewährt werden. Nach den Erläuterungen zur Steuerreform sind Mitarbeitergewinnbeteiligungen vor allem dann steuerpflichtig, wenn sie aufgrund von „Gehaltsumwandlungen“, dh anstelle des bisher gezahlten Lohns oder einer üblichen Lohnerhöhung gewährt werden. Man nimmt sich mit einem solchen Vorgehen also den avisierten Steuervorteil wieder.

Weiters gilt zu beachten, dass sich die Befreiung nur auf die Einkommensteuer bezieht. Die Sozialversicherung muss ebenso wie die Lohnnebenkosten weiterhin abgeführt werden und sind nicht von der Befreiung umfasst. Das ist sicher ein Wehrmutstropfen bei der Neuregelung, dafür kann man die Steuerbefreiung zweifelsfrei auch kumulativ zur steuerfreien Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern (ebenfalls bis EUR 3.000 jährlich möglich, hier entfallen aber auch die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten) in Anspruch nehmen.

Eine Mitarbeitergewinnbeteiligung lässt Mitarbeiter also nicht nur monetär am Unternehmen mitnaschen, sondern zeigt ihnen auch zeitgleich auf, was ihre Arbeit wert ist und welchen Erfolg sie für die Firma bringen. Unserer Wahrnehmung gewinnt das Thema immer stärker an Bedeutung, weshalb wir hier jede Initiative seitens des Steuergesetzgebers begrüßen. Dass die Regelung im Detail nicht restlos geglückt ist muss man trotzdem erwähnen dürfen.

Mag. Valentina Pröll, BA

Übersicht

Downloads

PDF