Müssen Werkunternehmer davor warnen, dass die von einem anderen Unternehmer erbrachte Werkleistung mangelhaft ist?
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Prüfpflicht nicht auf sämtliche Werke des Vormanns erstreckt. Ihre Grenzen liegen dort, wo das Folgewerk nicht von der Vorleistung abhängig ist und ein „technischer Schulterschluss“ nicht gegeben ist.
Dieser Beitrag ist auch online auf www.bauforum.at erschienen.