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Newsletter Startups und Wachstumsfinanzierung Issue 3|2020

Vesting – Auch für Gründer eine gute Idee

13. August 2020

Im Zuge von Finanzierungsrunden ist der Verbleib des Gründerteams im Unternehmen üblicherweise unabdingbare Voraussetzung. Der/Die Gründer als wesentliche(r) Know-How Träger ist/sind für den Erfolg des Startups ja ganz entscheidend. Zu diesem Zweck werden in aller Regel (bei den Gründern nicht sonderlich beliebte) Vesting-Bestimmungen vorgesehen: Scheidet ein Mitglied des Gründungsteams während eines bestimmten Zeitraums nach dem Investment aus, hat es seinen Geschäftsanteil (ganz oder teilweise) abzugeben, wobei der Preis für die Übertragung je nach Grund des Ausscheidens höher oder niedriger sein kann.

Was auf den ersten Blick nach möglicher Zwangsenteignung aussieht, ist bei genauerem Hinsehen nur logisch: Wenn eine Partei Geld zur Verfügung stellt, die andere dagegen ihre Arbeitskraft, muss es Rechtsfolgen geben, wenn die Arbeitskraft nicht über die vereinbarte Zeit zur Verfügung steht. In Wahrheit ist es vielmehr ratsam, Vesting-Bestimmungen im Fall von mehreren Gründern bereits bei der Gesellschaftsgründung vorzusehen. Hier bündeln nämlich zunächst mehrere Leute (häufig nur) ihre Arbeitskraft und bekommen dafür die vereinbarte Beteiligung an der Gesellschaft. Kommt es nun zu Streit im Gründerteam oder arbeitet ein Gründer aus anderen Gründen nicht weiter im vereinbarten Ausmaß an der Weiterentwicklung des Unternehmens mit, brauchen die anderen Gründer eine Handhabe, ihn auch aus der Gesellschafterstellung zu entfernen. Sie brauchen nämlich häufig den Geschäftsanteil, weil die Kompetenz des ausscheidenden Gründers durch eine neu eintretende Person ersetzt werden muss. Und auch wenn nicht, wäre es mehr als unbefriedigend, wenn der Gründer trotz Ausstiegs noch am Erlös einer allenfalls erfolgreichen Exit-Transaktion uneingeschränkt partizipieren kann, obwohl er für die weitere Entwicklung nichts mehr beiträgt. Und mangels Vesting-Bestimmungen gäbe es dagegen kaum eine Handhabe.

Vesting Klauseln im Detail

Konkret ist Vesting ein Mechanismus der üblicherweise so funktioniert: Es wird eine Vesting-Periode von zwei bis fünf Jahren vorgesehen. Scheidet der Gründer vor dessen Ablauf als Geschäftsführer aus dem Unternehmen aus, verpflichtet sich dieser seinen gesamten Geschäftsanteil oder einen Teil davon an die Mitgründer zu übertragen. In monatlichen oder quartalsweisen Schritten „vestet“ sein Anteil, d.h er wächst ihm endgültig zu. Technisch räumt der jeweilige Gründer den anderen dazu eine Call-Option ein, welche bei seinem Ausscheiden einseitig angenommen werden kann.

Haben sich die Vertragsparteien auf die Aufnahme einer Vesting Klausel dem Grunde nach geeinigt, müssen zwei wesentliche Details geregelt werden, nämlich: Welchen Teil des Geschäftsanteils muss der aussteigende Gründer abgeben und zu welchem Preis. Hierbei hat sich in der Venture Capital-Vertragspraxis eine Unterteilung je nach Ausstiegsgrund etabliert. Diese sieht üblicherweise wie folgt aus:

  • Good Leaver“: Ausscheiden aus persönlichen unverschuldeten Gründen wie Tod, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Kündigung aus wichtigem Grund, welche der Gründer nicht zu vertreten hat. Der Preis, den der Good Leaver für die abzutretenden Teile seines Geschäftsanteils erhält, entspricht üblicherweise dem Verkehrswert.
  • Bad Leaver″: Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Gründers aus einem von ihm verschuldeten wichtigen Grund (etwa Pflichtverletzungen) oder der Rücktritt ohne wichtigen Grund. Der Preis, den der Bad Leaver für den abzutretenden Teil seines Geschäftsanteils erhält, entspricht nach bisheriger Praxis häufig dem niedrigen von Nominale und anteiligem Buchwert.

Das Interesse des Gründers eine angemessene Vergütung für die geleistete Aufbauarbeit auch im Falle seines Ausstiegs zu erhalten, ist diametral zu den Interessen der Mitgründer am vollständigen und günstigen Erwerb des Geschäftsanteils. Gesellschafts- und arbeitsrechtliche Schranken sind bei Festlegung des Sanktionsmechanismus jedenfalls zu beachten. In jüngerer Zeit äußern sich auch zunehmend die Höchstgerichte zur Höhe des Abtretungspreises. Während der deutsche Bundesgerichtshof bereits eine Abfindung unter dem anteiligen Buchwert als unzulässig befunden hat, verweist der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen zivilrechtlichen Grenzen der Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB und der laesio enormis nach § 934 ABGB. Die Abfindung zum bloßen Nominalwert könnte demnach auch nach unserem Höchstgericht im Einzelfall unzulässig sein. In Zukunft wird daher bei Festsetzung des Abtretungspreises auf ein einigermaßen angemessenes Abfindungsverhältnis auch bei Vorliegen eines Bad Leaver-Ereignisses zu achten sein. Letztlich gebietet soeben Dargestelltes besondere Sorgfalt und auf eine klare und rechtssichere Formulierung der Vesting Regelung sollte unbedingt geachtet werden.

Mag. Stefanie Ringhofer, LL.M.

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