In einer aktuellen Entscheidung (5 Ob 16/13h) hat sich der Oberste Gerichtshof einmal mehr mit dem Thema des Baugrundrisikos und der Prüf- und Warnpflicht des Werkunternehmers auseinandergesetzt. Konkret hat der Auftraggeber einem für Tiefbau spezialisierten Auftragnehmer detaillierte Anweisungen hinsichtlich der konkreten Ausführungsart am konkreten Ort erteilt, die sich in der Folge als unrichtig erwiesen. Eine Warnung des sachverständig beratenen Auftraggeber durch den Auftragnehmer blieb dabei aus.
Während dem Mitverschulden des AG im Verhältnis zur Warnpflichtverletzung des Auftragnehmers im vorliegenden Fall geringere Bedeutung zukam, führte die Warnpflichtverletzung des AN gegenüber dem sachverständig beratenen Werk- besteller sogar zu einer Umverteilung der Risikosphären.