MP-Law-Logo weiß

Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 5|2018

Weg Richtung KMU-Markt frei: Wachstumsunternehmen können bald wieder einfacher aufs Börseparkett

4. Mai 2018

Finanzminister Löger hat kürzlich angekündigt, den Dritten Markt der Wiener Börse für österreichische Wachstumsunternehmen und Mittelständler wieder „aufzusperren“. Konkret soll ein gesetzgeberischer Fauxpas aus 2011 repariert werden, der dazu führte, dass Aktien österreichischer Aktiengesellschaften nicht mehr zum Handel in den Dritten Markt einbezogen werden konnten. Gerade dieser Markt eignet sich aber perfekt als erster Schritt aufs Börseparkett.

Nachdem es sich beim Dritten Markt um keinen geregelten Markt im Sinne des Börsegesetzes handelt, ist der Gang in diesen Markt deutlich einfacher. Man braucht etwa für die Einbeziehung keinen „echten“ Kapitalmarktprospekt gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben. Vielmehr reicht – sofern die Einbeziehung nicht auch mit einer Kapitalerhöhung verbunden ist – in der Regel ein Informationsmemorandum (keine FMA-Billigung erforderlich). Soll im Zuge des Börsegangs auch eine Kapitalerhöhung erfolgen, bleibt das Angebotsvolumen jedoch unter fünf Millionen Euro, reicht ein vereinfachter Prospekt (FMA-Billigung erforderlich, aber deutlich reduzierter Umfang). Man kann also mit bewältigbarem Aufwand nicht nur die Einbeziehung der Aktien in den Dritten Markt erreichen, sondern auch seine Eigenkapitalbasis deutlich stärken und entsprechenden Streubesitz herstellen (zu unserem Angebot für Erstemittenten siehe auch hier).

An Folgepflichten bringt die Einbeziehung in den Dritten Markt lediglich die Anwendbarkeit der EU-Marktmissbrauchsverordnung mit sich. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass

(i) wichtige, das Unternehmen unmittelbar betreffende, sogenannte Insiderinformationen unverzüglich zu veröffentlichen sind;

(ii) Eigengeschäfte von Führungskräften und in enger Beziehung zu diesen stehenden Personen der FMA und dem Unternehmen selbst zu melden sind (damit verbunden gibt es zwei Belehrungs- und eine Aufzeichnungspflicht);

(iii) eine Insiderliste zu führen ist und von den darin aufgenommenen Personen Insidererklärungen einzuholen sind.

Die umfangreichen Vorgaben zu Beteiligungspublizität und Finanzberichterstattung sind dagegen ebenso wenig anwendbar wie das Übernahmegesetz oder die Pflicht, einen Corporate Governance Bericht zu erstellen.

Als Listing Agent der Wiener Börse betreuen wir Unternehmen bei den ersten Gehversuchen auf dem Kapitalmarkt. Unser Angebot umfasst dabei nicht nur Rechtsberatung zur Einbeziehung selbst, sondern auch die Vorbereitung auf die Anwendbarkeit der EU-Marktmissbrauchsverordnung.

Letzteres Thema liegt uns auch deshalb besonders am Herzen, weil sich der damit im Alltag verbundene Aufwand für Unternehmen mit einem einmaligen Set-up mit pragmatischem Ansatz deutlich reduzieren lässt (weiterführende Informationen zu unserem diesbezüglichen Beratungsprodukt finden Sie hier).

MAG. GERNOT WILFLING

Übersicht

Downloads

PDF