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Newsletter Start-ups und Wachstumsfinanzierung Issue 1|2018

Wie die EU Crowdfunding-Plattformen regeln will

16. Mai 2018

Die EU-Kommission will KMUs im frühen Entwicklungsstadium den Zugang zu Finanzmitteln insbesondere durch kredit- und investitionsbasiertes Crowdfunding erleichtern. Für Crowdfunding-Plattformen sollen daher europaweit einheitliche Regeln gelten, damit künftig Crowdfunding am gesamten Binnenmarkt erfolgen kann. Die EU-Kommission hat dazu einen entsprechenden Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt.

Die Verordnung soll für „Crowdfunding-Dienstleister“ gelten. Das sind nach der Definition juristische Personen, die „Crowdfunding-Dienstleistungen“ erbringen, also Geschäftsfinanzierungsinteressen von Investoren und Projektträgern mithilfe einer „Crowdfunding-Plattform“ zusammenführen. Keine Anwendung soll die Verordnung auf Verbraucherkredite iSd Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG), konzessionierte Wertpapierfirmen iSd MiFID II (RL 2014/65/EU), auf Crowdfunding-Dienstleistungen nach nationalem Recht und auf Crowdfunding-Angebote mit einem Gesamtgegenwert von EUR 1 Mio je Angebot in einem Zeitraum von 12 Monaten haben. Letztere Ausnahme steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Schwellenwert der neuen Prospektverordnung (VO (EU) 2017/1129; siehe unser Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht Issue 3|2018).

Nachstehend soll ein kurzer Überblick über wesentliche Regelungen im Anwendungsbereich der Verordnung gegeben werden.

Organisatorische und betriebliche Anforderungen

Crowdfunding-Dienstleister sollen ihre Leistungen ehrlich, fair und professionell sowie im besten Interesse der Investoren und Projektträger erbringen. Die Geschäftsleitung soll angemessene Regelungen und Verfahren zur Sicherstellung einer wirksamen und umsichtigen Leitung, insbesondere der Vorbeugung von Interessenkonflikten, festlegen. Zudem sollen Crowdfunding-Dienstleister ein Beschwerdeverfahren einrichten.

Wie das AltFG soll auch die künftige europäische Regelung Vorgaben zu Interessenkonflikten enthalten: Crowdfunding-Dienstleister sollen sich nicht selbst an Crowdfunding-Angeboten auf ihrer Plattform beteiligen dürfen. Überdies sollen Anteilseigner mit einer Beteiligung von zumindest 20%, Mitglieder der Geschäftsleitung, Beschäftigte, aber auch diesen nahe stehende Personen über die Plattform weder Finanzmittel einwerben noch in Projekte investieren dürfen. Der Dienstleister soll zur Verhinderung und Erkennung von Interessenkonflikten geeignete interne Vorkehrungen treffen. Darüber hinaus sind Pflichten bei Auslagerung von Aufgaben an Dritte, bei Verwahrung des Kundenvermögens und bei Erbringung von Zahlungsdiensten enthalten.

Zulassung und Beaufsichtigung

Crowdfunding-Dienstleister, die ihre Leistungen europaweit anbieten wollen, sollen bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – kurz ESMA – eine Zulassung beantragen. Über die Zulassung soll die Behörde bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen binnen zwei Monaten entscheiden. Eine allfällige Zulassung soll für die gesamte EU wirksam und gültig sein. Alle zugelassenen Crowdfunding-Dienstleister sollen in einem Online-Verzeichnis geführt werden. Für die Aufsicht soll ausschließlich die ESMA zuständig sein.

Transparenz und Kenntnisprüfung

Sowohl Investoren als auch Projektträger sollen über den Crowdfunding-Dienstleister selbst, über Kosten und Gebühren, die Bedingungen, Auswahlkriterien für Crowdfunding-Projekte oder die Art der Crowdfunding-Dienstleistung sowie die damit verbundenen Risiken klar, verständlich, vollständig und genau vor Abschluss einer Transaktion informiert werden. Diese Informationen sind in einem ausgewiesenen Abschnitt der Website auf nichtdiskriminierende Weise bereitzustellen. Weiters sollen Crowdfunding-Dienstleister über jedes Angebot ein maximal sechsseitiges, klares, verständliches, vollständiges und genaues Basisinformationsblatt, das neben den im Anhang zur Verordnung vorgeschriebenen Informationen auch eine standardisierte Erklärung sowie eine standardisierte Risikowarnung enthält, erstellen.

Bevor Crowdfunding-Dienstleister einem Investor jedoch überhaupt umfassenden Zugang zur Plattform geben dürfen, sollen sie seine Grundkenntnis von Crowdfunding sowie sein Risikoverständnis ermitteln. Dazu sollen sie vom Investor die Bekanntgabe von Informationen zu früheren Investitionen (auch außerhalb von Crowdfunding) sowie zu seinen Kenntnissen und seiner Berufserfahrung verlangen. Zudem sollen Dienstleister Investoren die Möglichkeit zur Simulation eines Verlustes geben.

Crowdfunding-Dienstleister haben Aufzeichnungen ihrer Leistungen und von Transaktionen fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Vereinbarungen mit Investoren und Projektträgern sind fünf Jahre lang aufrecht zu halten. Im Übrigen dürfen Dienstleister für den Sekundärhandel von Crowdfunding-Instrumenten kein Handelssystem betreiben.

Anforderungen ans Marketing

Marketingmitteilungen an Investoren sollen als solche erkennbar sein und sollen nicht zur Vermarktung einzelner geplanter oder anhängiger Projekte oder Angebote dienen, sondern nur angeben, wo und in welcher Sprache Informationen zu Projekten oder Angeboten erhalten werden können. Die zuständigen nationalen Behörden sollen die für Marketingmitteilungen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf ihren Websites veröffentlichen.

Sanktionen

Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Verordnung soll die ESMA Geldbußen in Höhe von bis zu 5% des jährlichen Gesamtumsatzes des Dienstleisters verhängen können, wobei als vorsätzlich die absichtliche Begehung gilt. Weiters soll die ESMA zur Durchsetzung von Beschlüssen sowie erteilten Aufträgen und Anordnungen Zwangsgelder in Höhe von 3% des durchschnittlichen Tagesumsatzes bei juristischen Personen und 2% des durchschnittlichen Tageseinkommens bei natürlichen Personen für jeden Verzugstag (bis zu sechs Monate) verhängen können. Verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sollen von der ESMA grundsätzlich veröffentlicht werden und sollen nach nationalem Zivilprozessrecht vollstreckbar sein.

Bemerkenswert ist, dass die Grundzüge des Verfahrens in der Verordnung selbst festgelegt und weitere Einzelheiten durch delegierte Rechtsakte weiter spezifiziert werden sollen. Sanktionen sowie andere Aufsichtsmaßnahmen der ESMA sollen der Überprüfung durch den EuGH unterliegen.

Der Gesetzesvorschlag der EU-Kommission wurde dem EU Parlament und dem Europäischen Rat vorgelegt. Zudem waren alle Unionsbürger eingeladen, bis 11.05.2018 Feedback zu geben. Auch wenn der Vorstoß der Kommission zur Harmonisierung der Regelungen für Crowdfunding-Plattformen durchaus zu begrüßen ist, so wirft der Entwurf doch erhebliche Auslegungsfragen auf. Wir gehen davon aus, dass es im Gesetzgebungsprozess noch zu Änderungen kommen wird und wir werden über den weiteren Hergang laufend berichten.

Mag. Mathias Ilg, MSc.

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