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Newsletter Kapitalmarktrecht Issue 7|2016

Wissenswertes zum Börserecht: Beteiligungspublizität bei OTC-Aktienkäufen

15. November 2016

Auch Aktien von Unternehmen, die zum Handel an geregelten Märkten wie etwa dem Amtlichen Handel oder dem Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse zugelassen sind, erfolgen häufig außerhalb eines Handelsplatzes („OTC“). Oft ist dies etwa bei größeren Paketkäufen der Fall, die für Zwecke der Beteiligungspublizität besonders relevant sind. Diese verlangt bekanntlich bei Erreichen, Über- und Unterschreiten bestimmter Meldeschwellen (4 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 35 %, 40 %, 45 %, 50 %, 75 % und 90 % der Stimmrechte) eine Meldung des Stimmrechtsanteils an FMA, Wiener Börse und Emittent. Die Meldepflicht des Aktienkaufs wird nach hM durch das Verfügungsgeschäft ausgelöst. Bei depotverwahrten Aktien ist dies der Zeitpunkt der Übertragung der Aktien aus dem Depot des Verkäufers in jenes des Käufers.

Während bei Aktienkäufen über die Börse das Verpflichtungsgeschäft, welches bereits mit Annahme einer Order zustande kommt, und das Verfügungsgeschäft zeitlich meist eng beieinander liegen, können sie bei OTC-Aktienkäufen deutlich auseinander fallen. Nach Ansicht der FMA führt dies zu einer doppelten Meldepflicht. Das Verpflichtungsgeschäft über einen Aktienkauf soll nämlich ein gemäß § 91a BörseG gesondert meldepflichtiges Finanzinstrument sein.


Beispiel: Die A GmbH hält zum Handel im Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassene Aktien der B AG, welche 6 % aller Stimmrechte an der B AG vermitteln. Am 16.9.2016 schließt sie mit der C GmbH einen Aktienkaufvertrag über den Erwerb von Aktien an der B AG, welche 4,5 % der Stimmrechte vermitteln. Die Übertragung der Aktien von der C GmbH auf die A GmbH erfolgt vereinbarungsgemäß am 22.9.2016. Nach Ansicht der FMA wird am 16.9.2016 eine Meldepflicht der A GmbH ausgelöst, weil sie Finanzinstrumente über der Schwelle von 4 % erwirbt (und insgesamt die Schwelle von 10 % überschritten wird). Am 22.9.2016 wird eine weitere Meldepflicht der A GmbH ausgelöst, weil die von der A GmbH gehaltenen stimmrechtstragenden Aktien die Schwelle von 10 % überschreiten (zusätzlich ist außerdem die C GmbH verpflichtet, das Unterschreiten der 4 %-Schwelle zu melden).


Verstöße gegen die Beteiligungspublizität können zum Ruhen der Stimmrechte und zu Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 2.000.000 (natürliche Personen) bzw bis zu EUR 10.000.000 oder 5% des jährlichen Konzernumsatzes (juristische Personen) führen. Aktionäre und potenzielle Aktionäre sollten hier vorsichtig sein und ob der Komplexität der Beteiligungspublizität im Vorfeld geplanter Transaktionen Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Auch die Emittenten selbst stehen in Zusammenhang mit Beteiligungsmeldungen vor Herausforderungen. Sie haben erhaltene Meldungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Handelstagen mit europaweiter Verbreitung zu veröffentlichen. Davor sind übermittelte Meldungen jedoch auf offenkundige Mängel durchzusehen. Nach der Rechtsprechung ist zu prüfen, ob in erhaltenen Meldungen beschriebene Sachverhalte tatsächlich zu Beteiligungsänderungen in einem meldepflichtigen Ausmaß führen. Gegebenenfalls ist auf eine Korrektur der Meldung durch den Aktionär hinzuwirken.

Mag. Gernot Wilfling

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