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Newsletter Corporate/M&A Issue 1|2019

Zur Höhe der Verzugszinsen bei der Abtretung eines Geschäftsanteils an einen Mitgesellschafter

1. März 2019

In der Entscheidung 6 Ob 126/18z vom 20.12.2018 hat der Oberste Gerichtshof erstmals klargestellt, dass bei Zahlungsverzug mit dem von einem GmbH-Gesellschafter an seinen Mitgesellschafter für die Abtretung seines Geschäftsanteils zu bezahlenden Kaufpreis grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zustehen. Verlangt werden kann der höhere unternehmerische Zinssatz nur dann, wenn beide an der Transaktion beteiligten Gesellschafter ein Unternehmen betreiben, zu dessen Betrieb der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen gehört. Begründet hat der OGH dies wie folgt:

Allgemein ist für die Frage, ob einzelne Bestimmungen des UGB zur Anwendung gelangen, jeweils der Normzweck der fraglichen Bestimmung ausschlaggebend. Sinn und Zweck des höheren unternehmerischen Zinssatzes gemäß § 456 UGB ist es, Unternehmer untereinander zur möglichst raschen Begleichung ihrer unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten anzuhalten. Die mit der Ver­zögerung von Zahlungen verbundenen negativen Folgen für die Liquidität der betroffenen Unternehmen, deren Finanzbuchhaltung, deren Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit sollen durch höhere Verzugszinsen verhindert werden.

Wird wie im der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Fall ein Geschäftsanteil allerdings zwischen den Parteien nicht im Rahmen des Betriebs von Unternehmen, die derartige Transaktionen zum Gegenstand haben, übertragen, ist der besondere unternehmerische Zinssatz gemäß § 456 UGB nicht anwendbar, da dies vor dem Hintergrund des zuvor dargelegten Normzwecks nicht erforderlich ist. Ein allenfalls bestehender Einfluss der Gesellschafter auf die Gesellschaft, sowie eine aus der Position als Geschäftsführer resultierende Geschäftserfahrung sind betreffend die Anwendbarkeit des besonderen unternehmerischen Zinssatzes gemäß § 456 UGB unerheblich, da auch diese beiden Kriterien in keinem Zusammenhang mit dem Normzweck des höheren unternehmerischen Zinssatzes gemäß § 456 UGB stehen.

Zusammenfassend ist laut OGH für die Anwendbarkeit des höheren unternehmerischen Zinssatzes gemäß § 456 UGB daher nicht nur die Unternehmereigenschaft der an der Transaktion beteiligten GmbH-Gesellschafter alleine, sondern auch der Zweck der zu beurteilenden Transaktion (zusätzlich zur Unternehmereigenschaft der beteiligten Parteien) maßgeblich.

Mag. Florian Alexander Hutzl

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