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Newsletter Startups und Wachstumsfinanzierung Issue 4|2020

Zustimmungspflichten in Gesellschaftervereinbarungen: Maß und Ziel ist für Gründer und für Investoren wichtig

3. Dezember 2020

Bei Gründung eines Startups liegt in aller Regel die Geschäftsführung uneingeschränkt in der Hand der Gründer. Durch die Beteiligung eines Investors ändert sich das. Investoren wollen ihr Investment bekanntlich durch allerlei Möglichkeiten zur Einflussnahme abgesichert wissen. Das ist im Kern nachvollziehbar, sind die Interessenlagen zwischen Gründern und Investoren doch nicht immer deckungsgleich: Investoren wünschen sich oft schnelles Wachstum, um gewinnbringend wieder aussteigen zu können. Gründern soll es dagegen mitunter auch um den Aufbau nachhaltiger Unternehmenssubstanz gehen. Und natürlich möchte der Investor auch verhindern können, dass das Startup „sein“ Geld zum Fenster hinauswirft.

Neben dem von Investoren häufig geforderten Recht, selbst bei Bedarf einen (weiteren) Geschäftsführer zu bestellen, werden in Gesellschaftervereinbarungen oder Geschäftsordnungen häufig Kataloge mit Geschäftsführungsmaßnahmen definiert, welche die Gründer nicht ohne die Zustimmung des Investors vornehmen dürfen. Mangels solcher vertraglichen Regelungen wären die Gründer (davon ausgehend, dass sie auch die einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft sind) in der Geschäftsführung weiterhin ziemlich frei (auch wenn es natürlich in gewissem Umfang gesetzliche Mitsprache-, Informations- und Kontrollrechte für Minderheitsgesellschafter gibt).

Grob eingeteilt umfassen Kataloge zustimmungspflichtiger Maßnahmen zum einen Dinge, die die Unternehmensstruktur betreffen, zum anderen aber insbesondere auch solche Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Bei Letzterem ist es besonders wichtig, die zustimmungspflichtigen Dinge präzise „beim Namen zu nennen“. Unscharfe Formulierungen wie „sämtliche über den ordentlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Geschäfte“ führen dagegen häufig zu kaum lösbaren Abgrenzungsfragen.

Auch wenn Investoren in der Regel möglichst umfassende Kataloge sehen, raten wir von die Geschäftsführung allzu einschränkenden Regelungen ab. Ein wichtiges Instrument hierfür ist, bei bestimmten Maßnahmen sinnvolle Wertgrenzen vorzusehen. Die Geschäftsführung soll ja primär das Geschäft vorantreiben, und nicht allzu viel Ressourcen für die andauernde Abstimmung mit (und Erklärung gegenüber) dem Investor verbringen. Eine „rote Linie“ wird bei der Gestaltung jedenfalls sicher dann überschritten sein, wenn die Geschäftsführung dem Investor faktisch übertragen wird und die Zustimmungspflichten als Instrument zur Durchsetzung eigener Geschäftspolitik des Investors umfunktioniert wird. Auch vor dem Hintergrund eines drohenden Verlustes der Flexibilität und Handlungsfähigkeit der Geschäftsführung gilt es jedenfalls einen gangbaren Kompromiss zu finden.

Mag. Stefanie Ringhofer, LL.M.

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