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Newsletter Gesundheit und Recht aktuell Issue 3|2015

14. Oktober 2015

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit einer höchstgerichtliche Entscheidung (OGH 4 Ob 134/15g vom 11.8.2015) über die Irreführung einer Bezeichnung als “Klinik” für eine Ordination und sprach aus, dass sich eine Augenfacharztpraxis nicht als Klinik bezeichnen darf: Bei einer Klinik stehe die stationäre Behandlung des Patienten im Gegensatz zu einer lediglich ambulanten Behandlung als wesentliches Element im Vordergrund.

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Der zweite Beitrag beschäftigt sich mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2013/08/0121 vom 18.8.2015), der aussprach, dass keine Selbstständigkeit von Ärzten vorliegt, wenn die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen. Unter diesen Umständen gilt ein Arzt oder eine Ärztin als pflichtversichert nach ASVG und Arbeitslosenversicherungsgesetz. 

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