Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich mit einer höchstgerichtliche Entscheidung (OGH 4 Ob 134/15g vom 11.8.2015) über die Irreführung einer Bezeichnung als “Klinik” für eine Ordination und sprach aus, dass sich eine Augenfacharztpraxis nicht als Klinik bezeichnen darf: Bei einer Klinik stehe die stationäre Behandlung des Patienten im Gegensatz zu einer lediglich ambulanten Behandlung als wesentliches Element im Vordergrund.
Der zweite Beitrag beschäftigt sich mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2013/08/0121 vom 18.8.2015), der aussprach, dass keine Selbstständigkeit von Ärzten vorliegt, wenn die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen. Unter diesen Umständen gilt ein Arzt oder eine Ärztin als pflichtversichert nach ASVG und Arbeitslosenversicherungsgesetz.