Allgemeine Auftragsbedingungen
der Müller Partner Rechtsanwälte GmbH
1. Anwendungsbereich
1.1 Die gegenständlichen Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten sowie gerichtliche, behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Rahmen eines zwischen der Müller Partner Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden „mplaw“) und dem/der Mandant:in bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden.
1.2 Die Auftragsbedingungen gelten für alle – auch künftig – erteilten Mandate, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der Mandant:in gelten auch dann nicht, wenn diesen nicht widersprochen wurde.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1 Der/die Mandant:in erteilt mplaw ein Mandat nach Maßgabe dieser Auftragsbedingungen.
2.2 mplaw ist berechtigt und verpflichtet, den/die Mandant:in in jenem Maß zu vertreten, das zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist mplaw nicht verpflichtet, den/die Mandant:in auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.3 Der/die Mandant:in hat gegenüber mplaw auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1 mplaw hat die anvertrauten Tätigkeiten und/oder anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz, insbesondere nach den für Rechtsanwält:innen geltenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, zu führen und die Rechte und Interessen des/der Mandant:in gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2 mplaw ist grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem erteilten Mandat, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3 Erteilt der/die Mandant:in mplaw eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung von Rechtsanwälten unvereinbar ist, hat mplaw die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von mplaw für den/die Mandant:in unzweckmäßig oder sogar nachteilig, wird mplaw vor der Durchführung den/die Mandant:in auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinweisen.
3.4 Bei Gefahr im Verzug ist mplaw berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des/der Mandant:in dringend geboten erscheint.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten/der Mandantin
4.1 Nach Erteilung des Mandats ist der/die Mandant:in verpflichtet, mplaw sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, sowie zur Bekämpfung von Geldwäsche nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jener der Rechtsanwaltsordnung angefordert werden, in der erforderlichen Form unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. mplaw ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. mplaw wird durch gezielte Befragung des/der Mandant:in und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz dieses Punktes 4.1.
4.2 Während des aufrechten Mandats ist der/die Mandant:in verpflichtet, mplaw alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
4.3 Wird mplaw als Vertragserrichterin tätig, ist der/die Mandant:in verpflichtet, mplaw sämtliche erforderliche Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt mplaw auf Basis der vom/von der Mandant:in erteilten Informationen die Selbstberechnung vor, ist mplaw von jeglicher Haftung dem/der Mandant:in gegenüber jedenfalls befreit. Der/die Mandant:in ist hingegen verpflichtet, mplaw im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des/der Mandant:in herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Interessenkollision
5.1 mplaw, ihre Rechtsanwält:innen und Mitarbeiter:innen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten und ihnen sonst in seiner/ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des/der Mandant:in gelegen ist.
5.2 mplaw ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter:innen von mplaw im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung des Mandats oder von Angelegenheiten, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen, zu beauftragen soweit diese Mitarbeiter:innen nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3 Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von mplaw (insbesondere Ansprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen (insbesondere Schadenersatzforderungen des/der Mandant:in oder Dritter gegen mplaw) erforderlich ist, ist mplaw von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4 Dem/der Mandant:in ist bekannt, dass mplaw aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des/der Mandant:in einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
5.5 Der/die Mandant:in kann mplaw jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den/die Mandant:in enthebt mplaw nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob eine Aussage dem Interesse des/der Mandant:in entspricht. Wird ein/eine Rechtsanwält:in von mplaw als Mediator:in tätig, hat er/sie trotz seiner/ihrer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein/ihr Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.
5.6 mplaw hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
6. Berichtspflicht
mplaw hat den/die Mandant:in über die von ihm/ihr vorgenommenen Handlungen oder allfällige Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Mandat mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
Die Rechtsanwält:innen von mplaw können sich durch einen/eine bei mplaw in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter:in oder eine/einen andere(n) Rechtsanwält:in ihres Vertrauens oder dessen/derer befugten Rechtsanwaltsanwärter:in vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Die Rechtsanwält:innen von mplaw dürfen im Verhinderungsfall den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen/eine anderen/andere Rechtsanwält:in weitergeben (Substitution).
8. Honorar
8.1 Die von mplaw erbrachten Leistungen werden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nach Zeithonorar verrechnet. Verrechnet wird die Gesamtzeit, die Rechtsanwält:innen, Rechtsanwaltsanwärter:innen und sonstige juristische Mitarbeiter:innen dem Mandat widmen, wobei insbesondere auch Aktenstudium, Fahrzeit, Studium von Gesetzen, Literatur und Rechtsprechung, Berichte gemäß Punkt 6., Überarbeitungen von schriftlichen Dokumenten sowie interne Konferenzen abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der dem/der Mandant:in von mplaw bekannt gegebenen Stundensätze für Partner:innen, andere Rechtsanwält:innen, Rechtsanwaltsanwärter:innen und sonstige juristische Mitarbeiter:innen oder im Fall der laufenden Betreuung des/der Mandant:in zu den Stundensätzen, nach denen in einem zuvor erteilten Mandat bereits abgerechnet wurde, sofern nicht ausdrücklich abweichende Stundensätze vereinbart wurden. Verrechnet wird nach tatsächlich geleisteter Echtzeit, wobei die kleinste verrechenbare Einheit 10 Minuten beträgt. Die vereinbarten Stundensätze werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020), mindestens jedoch um 2%, angepasst.
8.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das nach Stundensatz abgerechnete Honorar eine allfällige Versicherungsleistung aus einer Rechtschutzversicherung oder eines auf Basis des RATG zu ermittelnden Kostenersatzanspruchs gegenüber Dritten des/der Mandant:in übersteigen kann und dass die entsprechende Differenz vom/von der Mandant:in zu bezahlen ist.
8.3 Sofern eine Abrechnung nach Zeithonorar nicht vereinbart wurde, werden die von mplaw erbrachten Leistungen nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz oder den Autonomen Honorarkriterien in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet; mplaw hat jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.4 Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt mplaw wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.5 Zu dem mplaw gebührenden Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, eingeschrieben oder per Boten versandte Unterlagen) sowie die für den/die Mandant:in entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Firmenbuchauszüge, Anfragen an das Zentrale Melderegister) hinzuzurechnen.
8.6 Der/die Mandant:in nimmt zur Kenntnis, dass von mplaw vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzungen über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (im Sinne des § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen sind, weil das Ausmaß der von Rechtsanwält:innen zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann und dass das tatsächlich anfallende Honorar die Schätzung deutlich übersteigen kann. Auf ausdrücklichen schriftlichen (auch E-Mail) Wunsch des/der Mandant:in wird mplaw informieren, wenn das Honorar eines bestimmten Mandats das dafür geschätzte Honorar übersteigt.
8.7 Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem/der Mandant:in nicht in Rechnung gestellt. Verrechnet wird, sofern keine anders lautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des/der Mandant:in verfasste Briefe an den/die Wirtschaftsprüfer:in des/der Mandant:in, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.8 mplaw ist jederzeit zur Abrechnung ihrer Leistungen berechtigt. Sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil schriftlich vereinbart wurde, werden die Leistungen von mplaw in der Regel einmal monatlich jeweils zum Monatsletzten abgerechnet. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart und mit Ausnahme von Pauschalhonorarvereinbarungen wird den Honorarnoten ein Leistungsverzeichnis mit den von mplaw im Leistungszeitraum erbrachten Leistungen beigelegt.
8.9 Im Falle der Kündigung des Auftrages hat mplaw jedenfalls Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars.
8.10 Ist der/die Mandant:in Unternehmer:in, gilt eine dem/der Mandant:in übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der/die Mandant:in nicht binnen vierzehn Tagen ab dem Datum des Postausgangs bei mplaw schriftlich widerspricht.
8.11 Honorarnoten von mplaw sind binnen 14 Tagen ab dem Datum des Postausgangs bei mplaw zahlbar. Sofern der/die Mandant:in mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4 Prozentpunkten zu zahlen. Hat der/die Mandant:in den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, und der/die Mandant:in hat mplaw auch den darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt. mplaw ist insbesondere zur Verrechnung von Mahnspesen in angemessener Höhe berechtigt.
8.12 mplaw ist berechtigt, Honorarvorschüsse zu verlangen. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von mplaw – dem/der Mandant:in zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.13 Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandant:innen in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von mplaw.
8.14 Kostenersatzansprüche des/der Mandant:in gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches von mplaw an mplaw mit ihrer Entstehung abgetreten. mplaw ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
9. Haftung
9.1 Die Haftung von mplaw für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO in der jeweils geltenden Fassung genannten Versicherungssumme; dies sind derzeit € 2.400.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der/die Mandant:in Verbraucher:in ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2 Der gemäß Punkt 9.1. dieser Auftragsbedingungen geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen mplaw wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des/der Mandant:in auf Rückforderung des an mplaw allenfalls bereits geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1 dieser Auftragsbedingungen geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandant:innen) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3 Das Mandatsverhältnis besteht nur gegenüber mplaw. Sämtliche Erklärungen an und von Rechtsanwält:innen von mplaw gelten ausschließlich als Erklärungen an oder namens mplaw. Die unmittelbare oder mittelbare Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Rechtsanwält:innen von mplaw ist ausgeschlossen. Sollte es im Einzelfall dennoch zu einer Haftung kommen, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 9.1 und 9.2 auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter:innen, Geschäftsführer:innen, angestellte Rechtsanwält:innen oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwält:innen.
9.4 mplaw haftet für mit Kenntnis des/der Mandant:in im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur für grobes Verschulden bei der Auswahl des Dritten. Für die Tätigkeit von Rechtsanwält:innen, die im Namen des/der Mandant:in oder im Namen von mplaw die Vertretung und/oder die Beratung außerhalb Österreichs vornehmen, wird keine Haftung übernommen.
9.5 mplaw haftet nur gegenüber dem/der Mandant:in, nicht gegenüber Dritten. Der/die Mandant:in ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des/der Mandant:in mit den Leistungen von mplaw in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.6 mplaw haftet nicht für Auskünfte in steuerlichen Belangen. Für die Kenntnis ausländischen Rechts haftet mplaw nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn mplaw angeboten hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht anderer Mitgliedstaaten als Österreich.
9.7 Die Beweislastumkehr des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der/die Mandant:in ein/e Verbraucher:in ist.
10. Verjährung und Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der/die Mandant:in nicht Unternehmer:in im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen mplaw, wenn sie nicht vom/von der Mandant:in binnen sechs Monaten (falls der/die Mandant:in Unternehmer:in im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der/die Mandant:in nicht Unternehmer:in ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der/die Mandant:in vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten/der Mandantin
11.1 Verfügt der/die Mandant:in über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er/sie dies mplaw unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen und wird bei Vorliegen ausreichender Informationen über eine bestehende Rechtsschutzversicherung des/der Mandant:in um rechtsschutzmäßige Deckung ansuchen.
11.2 Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den/die Mandant:in und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch mplaw lässt den Honoraranspruch von mplaw gegenüber dem/der Mandant:in unberührt und ist nicht als Einverständnis von mplaw anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben; dies vor allem, wenn die Leistungen gegenüber dem/der Mandant:in nach Stundenhonorar abgerechnet werden und die Rechtsschutzversicherung entsprechend den Versicherungsbestimmungen ein niedrigeres Honorar bezahlt. mplaw hat den/die Mandant:in darauf hinzuweisen.
11.3 mplaw ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom/von der Mandant:in begehren.
12. Beendigung des Mandats
12.1 Das Mandat kann von mplaw oder vom/von der Mandant:in ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von mplaw bleibt davon unberührt.
12.2 Im Falle der Auflösung durch den/die Mandant:in oder mplaw hat mplaw für die Dauer von 14 Tagen den/die Mandant:in insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den/die Mandant:in vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der/die Mandant:in das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er/sie eine weitere Tätigkeit von mplaw nicht wünscht.
13. Herausgabepflicht
13.1 mplaw hat nach Beendigung des Mandats auf Verlangen dem/der Mandant:in Urkunden im Original zurückzustellen. mplaw ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2 Soweit der/die Mandant:in nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er/sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom/von der Mandant:in zu tragen.
13.3 mplaw ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem/der Mandant:in bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Punkt 13.2 dieser Auftragsbedingungen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der/die Mandant:in stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
14. Urheberrecht
14.1 Sämtliche von mplaw erbrachten Leistungen (Briefe, Memoranden, Schriftsätze etc.) sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht steht ausschließlich der Müller Partner Rechtsanwälte GmbH zu.
14.2 Der/die Mandant:in erhält eine einmalige Werknutzungsbewilligung im Umfang des Auftrages. Die darüber hinausgehende Verwendung der urheberrechtlich geschützten Werke ist unzulässig und nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung gestattet. Bei Verletzung unserer Urheberrechte sind die einschlägigen Bestimmungen insbesondere des UrheberrechtsG anzuwenden. Darüber hinaus gilt eine Pönale im Umfang des entsprechenden doppelten Bruttohonorars als vereinbart.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Diese Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.
15.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von mplaw vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. mplaw ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den/die Mandant:in auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der/die Mandant:in seinen/ihren Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandant:innen, die Verbraucher:innen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes.
16. Datenschutz
mplaw verarbeitet die personenbezogenen Daten des/der Mandant:in gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dies zur Erfüllung der vertraglichen oder rechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist, ein überwiegendes Interesse seitens mplaw für die Verarbeitung besteht oder der/die Mandant:in die Einwilligung zur Verarbeitung gegeben hat. Mehr über den Schutz und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist in der Datenschutzinformation für Mandant:innen nachzulesen.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der/die Mandant:in nicht Verbraucher:in im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
17.2 Erklärungen von mplaw an den/die Mandant:in gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom/von der Mandant:in bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. mplaw kann mit dem/der Mandant:in aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder Email über jene Emailadresse, die der/die Mandant:in mplaw zum Zweck der Kommunikation bekannt gibt oder andere Emailadressen, von denen der/die Mandant:in seinerseits/ihrerseits Emails an mplaw schickt, abgegeben werden. mplaw ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des/der Mandant:in berechtigt, den Email-Verkehr mit dem/der Mandant:in in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der/die Mandant:in erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der Email-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
17.3 Eine Aufrechnung von Forderungen des/der Mandant:in mit Forderungen von mplaw ist ausgeschlossen, sofern diese nicht schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
17.4 Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommenden Regelung zu ersetzen.
Stand: Mai 2023