MP-Law-Logo weiß

Wann ist die Inanspruchnahme einer Bankgarantie rechtsmissbräuchlich?

Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 4|2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Nach einem ereignisreichen Jahr 2016 sind wir bereits mit Vollgas ins neue Jahr gestartet. 2017 wird neben unseren bekannten Schwerpunkten das Thema „Digital Banking/FinTechs“ eine bedeutende Rolle spielen. Im Sinne einer punktgenauen Information haben wir uns dazu entschieden, diesem Themenkreis einen eigenen Newsletter zu widmen. Unser Kapitalmarktnewsletter wird unter seinem neuen Namen „Newsletter Capital Markets/Finance“ fortgeführt und beinhaltet im Wesentlichen die Themen Kapitalmarkttransaktionen, Börserecht, Corporate Governance, Börseaktienrecht und Kreditfinanzierung/-besicherung.
 
Unsere erste Veranstaltung 2017 wird unter dem Titel „Fit for Corporate Bonds“ am 9.3.2017, ab 17:30 Uhr (Einlass) bei uns im Haus stattfinden. Wir freuen uns nicht nur auf Fachvorträge zahlreicher hochkarätiger Redner, sondern auch über Praxisberichte von zwei sehr erfahrenen Vorständen: Mag. Ernst Vejdovszky, CEO der S IMMO AG, und DI Dr. Michael Trcka, CFO der WEB Windenergie AG, werden jeweils in Fachinterviews über ihre Erfahrungen mit Unternehmensanleihen berichten. Die offizielle Einladung zu diesem Event folgt in Kürze.
 
An weiteren Veranstaltungen arbeiten wir gerade. Mögliche Themen sind Management-/Leveraged-Buyouts, Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen, die geplante neue Prospektverordnung und wichtige Rechtsfragen im Digital Banking. Damit wir unsere Veranstaltungen möglichst praxisnah gestalten können, helfen uns Ihre Hinweise dazu, welche Themen für Sie 2017 besonders relevant sind.
 
In unseren nächsten Fachpublikationen beschäftigen wir uns unter anderem mit der PRIIPs-Verordnung (wesentliche Inhalte, Haftungsfragen), der zivilrechtlichen Einstufung von Windkraftanlagen, dem Verwaltungsverfahren im Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Robo-Advice, Delisting und Directors‘ Dealings.
 
Wir freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit im neuen Jahr und hoffen, Sie auch wieder zahlreich bei unseren Veranstaltungen begrüßen zu dürfen!

Ihr Müller Partner Kapitalmarkt-Team

Im Zuge der Planung einer Unternehmensnachfolge wird oft auf das Instrument des Fruchtgenusses an Geschäftsanteilen zurückgegriffen. Dies vor allem zur Abdeckung von Pflichtteilsansprüchen der weichenden Erben, also derjenigen, die das Unternehmen nicht übernehmen. Das Ziel ist die sukzessive Deckung der Pflichtteile aus dem Gewinn, sodass die Liquidität des Unternehmens nicht durch eine große Einmalzahlung belastet wird.

Im Folgenden wird dieses Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge genauer dargestellt:

Allgemeines

Der Fruchtgenuss ist das Recht eine fremde Sache unter Schonung der Substanz zu nutzen. Ein Fruchtgenussrecht kann etwa auch an Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft eingeräumt werden. Wird einer Person ein Fruchtgenussrecht am Gesellschaftsanteil eines anderen eingeräumt, hat dies zur Folge, dass der ausschüttungsfähige Gewinn im Ausmaß des eingeräumten Fruchtgenusses nicht mehr dem Gesellschafter selbst, sondern der fruchtgenussberechtigten Person zukommt. Eigentümer des Geschäftsanteils bleibt aber jedenfalls der Gesellschafter.

Fallstricke

Da der Gesellschafter in der Regel auf den langfristigen Unternehmenserhalt, der Fruchtgenussberechtigte hingegen eher auf möglichst hohe und regelmäßige Gewinnausschüttungen bedacht sein wird, werden die Interessen des Gesellschafters und jene des Fruchtgenussberechtigten in vielen Fällen divergieren. Diesen Interessenkonflikt gilt es vertraglich zu berücksichtigen und abzufedern.

Jedenfalls ratsam ist es auch sich Gedanken über die Ausübung der Stimmrechte zu machen. Grundsätzlich verbleibt das Stimmrecht beim Gesellschafter. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dem Fruchtgenussberechtigten das Stimmrecht hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten, die die Nutzung des Gesellschaftsanteils betreffen, vertraglich einzuräumen. Dies hätte jedoch zur Konsequenz, dass der Gesellschafter die Gewinnausschüttung nicht mehr mitbestimmen kann.

Praxistipp

Für die Praxis ist es jedenfalls ratsam die Rechte und Pflichten von Gesellschafter und Fruchtgenussberechtigtem vertraglich genau festzulegen. Insbesondere sollte vertraglich festgehalten werden, ob die Stimmrechte beim Gesellschafter verbleiben oder in den Belangen der der Gewinnverwendung auf den Fruchtgenussberechtigten übergehen, um Konflikte zwischen dem Gesellschafter und dem Fruchtgenussberechtigten zu vermeiden.

Vor Einräumung bzw Ausgestaltung eines Fruchtgenussrechtes sind auch die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen entsprechend zu prüfen und allenfalls zu adaptieren. 

Nina Huber / Martin Melzer

Download Newsletter