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Mangelnde Aufklärung des Werkunternehmers und Haftung

3. Juli 2020

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Misslingt ein Werk infolge offenbarer Untauglichkeit oder falscher Anweisungen des Bestellers, so ist der Werkunternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat. Die Haftung ist aber begrenzt.


Ist das Werk misslungen, weil der Unternehmer nicht gewarnt hat, verliert er seinen Entgeltanspruch und ist überdies verpflichtet, den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Wenn der Werkunternehmer den Besteller nicht gewarnt hat, dass bei den konkreten örtlichen Gegebenheiten mit der vorgegebenen Herstellungsart von vornherein ein Naturpool nicht mangelfrei errichtet werden kann, haftet er gem. § 1168a ABGB für dessen Vertrauensschaden. Die Behebungskosten hat der Werkunternehmer insoweit nicht zu ersetzen, als es sich um Kosten handelt, die der Besteller für die Herstellung eines in diesem Fall chemischen Pools jedenfalls zusätzlich aufwenden hätte müssen („Sowiesokosten“).

MMag. Roman Gietler


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