Mit dem Erbrechtrechtsänderungsgesetz 2015 kam es zu zahlreichen Neuerungen im Pflichtteilsrecht. Unter anderem ist davon auch die Bestimmung über die Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen erfasst. Diese ist nunmehr einheitlich in § 1487a ABGB neu geregelt. Diese Bestimmung kombiniert eine dreijährige subjektive mit einer dreijährigen objektiven Frist. Letztere stellt auf Tatsachen (zB Abstammung, Todesfall, letztwillige Verfügung) ab, erstere auf die Kenntnis von diesen Tatsachen.
Neben der neu eingeführten Verjährungsregelung, kam es mit dem ErbRÄG 2015 zu einer weiteren Neuerung. Nach § 765 Abs 2 ABGB kann der Pflichtteilsberechtigte den Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fordern. In der Literatur war umstritten, ob diese Bestimmung als bloße Vollstreckungssperre zu verstehen ist oder eine Klagssperre darstellt. In weiterer Folge war unklar, wie sie sich in der Folge auf den Verjährungsbeginn auswirkt.
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DDr. Katharina Müller, TEP
Dr. Martin Melzer, LL.M.
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