Die aktuelle Entscheidung des OGH vom 25.11.2021 zu 9 Ob 8/21y betrifft das Thema der solidarischen Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und insbesondere des Regresses unter den haftenden Personen.
Das Privatstiftungsgesetz enthält dazu keine besondere Regelung, weshalb die Frage, ob mehrere Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Privatstiftung solidarisch haften, nach den allgemeinen bürgerlich rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist. Eine solidarische Haftung der Vorstandsmitglieder ist etwa dann anzunehmen, wenn eine vorsätzliche Schädigung vorliegt oder sich die Anteile des Einzelnen an dem Schaden nicht mehr bestimmen lassen (§ 1302 ABGB). Eine solidarische Haftung sagt aber noch nichts darüber aus, wer den Schaden letztlich im Innenverhältnis tragen muss bzw wie hoch die Schadenstragungsquote für jeden einzelnen ausfällt. Zwischen den Organmitgliedern besteht nämlich die Möglichkeit des Regresses.
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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.
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