Der Auftragnehmer (AN) hat im Bauvertrag zwar primär seine eigenen Leistungen mangelfrei zu erbringen, jedoch trifft den AN auch eine werkvertragliche Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber (AG).
Der AN hat bei offenbarer Untauglichkeit von Stoffen (im Bauvertrag vor allem beigestellte Materialien und Vorleistungen sowie die Bausubstanz) und bei offenbarer Unrichtigkeit von Anweisungen (im Bauvertrag vor allem Ausführungsunterlagen und ausdrückliche Anordnungen) zu warnen. Die Offenkundigkeit bestimmt sich i. d. R. nach dem objektiven Sorgfaltsmaßstab eines Fachmanns (Sachverständigenhaftung). Es besteht eine eingeschränkte Prüfpflicht hinsichtlich der die Leistungserbringung des AN betreffenden Stoffe und Anweisungen. Die Beiziehung externer Spezialisten ist nicht erforderlich. Der AN hat auch dann zu warnen, wenn ihm nicht sein Gewerk betreffende Mängel auffallen. Eine Warnung kann nur dann entfallen, wenn der AG bereits gewarnt wurde oder der Mangel für jedermann offenkundig ist.
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DDr. Katharina Müller, TEP / Mag. Mathias Ilg, MSc.