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Informationspflicht des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

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Welchen Anspruch hat ein Unternehmer, wenn Werkverträge nach Abschluss, noch vor Beendigung oder überhaupt ohne Werkausführung abbestellt werden?


Wird das Werk abbestellt, hat der Werkunternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, was er sich dadurch erspart hat. Dies gilt auch, wenn er nur einen Teil des vereinbarten Werklohns geltend macht. Der Verbraucher muss allerdings spätestens im Verfahren einwenden, was der Unternehmer zusätzlich hätte erwerben können und daher noch vom Werklohnanspruch abzuziehen sei.

Mag. Christoph Gaar


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