Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen sollten sich mit den erbrechtlichen Sondervorschriften des WEG auseinandersetzen und prüfen, ob die dort vorgesehenen Regelungen in ihrem Fall Anwendung finden sollen. Falls nicht, gilt es, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Zu beachten ist dabei insbesondere – wie stets bei erbrechtlichen Gestaltungen – das Pflichtteilsrecht.
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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.
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