Das Sicherstellungsbegehren des § 1170b ABGB hat sich in den letzten Jahren als probates Mittel für den Auftragnehmer bewährt, um sich u.a. gegen unberechtigte Mängelrügen im Zuge der Übernahme zur Wehr zu setzen. Nachstehend ein Update zu den jüngsten Entscheidungen.
Der vertragliche Ausschluss des § 1170b ABGB ist nicht möglich. Sollte die Sicherheitsleistung nicht erbracht werden, ist nach Setzung einer Nachfrist der Vertragsrücktritt möglich. Weitere Arbeiten oder Mängelbehebungen nach erfolgter Übernahme sind vom Auftragnehmer in diesem Fall nicht mehr zu erbringen. Der Auftraggeber kann in einem allfälligen Prozess zudem die mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Mängeln nicht entgegenhalten. Dies stärkt die Position des Auftragnehmers erheblich.
MMag. Roman Gietler